81
III
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Um die Grenzen zwischen dem erlaubten Suchen von Bestellungen oder
Aufkaufen von Waaren außerhalb des Wohnortes und zwischen dem im Allge-
meinen verbotenen Hausirhandel, mit Rücksicht auf die Gesetzgebung in an-
deren Staaten des deutschen Zoll= und Handels-Vereins, näher zu bestim-
men, verordnen Wir, unter Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt:
ß. 1.
Waarenbestellungen dürfen durch Herumgehen oder Herumschicken nur bei
solchen Personen gesucht werden, welche mit der in Frage stehenden Waaren-
gattung Handel treiben oder dieselben zu ihrem Gewerbe bedürfen.
Nur Weinhändlern bleibt auch ferner nachgelassen, Bestellungen auf Wein
auch bei den nicht damit Handel treibenden Personen zu suchen.
Andere Gegenstände auch bei den Konsumenten selbst anzubieten, kann
nur ausnahmsweise auf besondere Erlaubniß, nach Maßgabe der Vorschriften
in dem Gesetze über den Hausirhandel vom 4. März 1839 gestattet werden.
g. 2.
Keinem Handelsreisenden, welcher nicht zum Herumtragen seiner Waaren
als Hausirer gesetzmaͤßig Erlaubniß erhalten hat, mag er Bestellungen fuchen
oder Waaren aufkaufen, ist es gestattet, außer Proben oder Mustern auch
Waaren zum Verkaufe bei sich zu fuͤhren oder die als Proben und Muster
gebrauchten Gegenstaͤnde zu verkaufen.