Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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g. ZB. 
Solchen Gewerbetreibenden, welchen das Aufsuchen von Bestellungen nur 
bei denjenigen Personen gestattet ist, die mit der in Frage stehenden Waaren- 
gattung Handel treiben oder dieselbe zu ihrem Gewerbe beduͤrfen, ist es auch 
verboten, außerhalb des Wohnortes Bestellungen von anderen als den gedach- 
ten Personen, selbst wenn sie ohne Aufforderung eingehen, anzunehmen. 
Die Zeit der Jahrmärkte macht hiervon insofern eine Ausnahme, als 
während derselben in einem bestimmten Lokale Aufträge von jedermann ange- 
nommen werden dürfen, in welchem Falle aber dann von diesem Geschäfts- 
Lokale die für Marktstände ortsüblichen Abgaben zu entrichten sind. 
g. 4. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sind — vorbehaͤlt- 
lich der etwa für den Fall der Hinterziehung der Jahrmarkt-Standgelder 
(F. 3 a. E.) vorgeschriebenen ortsstatutarischen Ahndung — nach Maßgabe 
des Gesetzes vom 4. März 1839 F. 8 zu bestrafen. 
Urkundlich haben Wir diesen gesetzlichen Nachtrag höchsteigenhandig voll- 
zogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 26. April 1844. 
— 
7. Carl Friedrich. 
Freiherr von Gersdorff. Schweitzer. von Watzdorf. 
rndt. Ernst Müller. 
Nachtrag, 
das Aufkanfen von Waaren oder das 
Suchen von Bestellungen im Umherzie- 
hen betreffend, zu dem Gesetze über den 
Hausirhandel vom 4. März 1839.
	        
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