Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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IV 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Die durch Unser Steuer-Patent vom 28. Dezember 1833 verfügte 
Aufhebung der Gewerbsteuer, welche auf dem Grunde der Gesetze vom 24. 
Oktober 1823 und vom 22. September 1826 von ausländischen awoet 
und Gewerbe-Treibenden im Großherzogthume erhoben wurde, hat außerhalb 
der dem deutschen Zoll- und Handels-Vereine angehörigen Staaten Erwiede- 
rung zu Gunsten Unserer Unterthanen nicht gefunden; es ist vielmehr in meh- 
ren, dem Zollvereine nicht angehörigen Staaten ein erheblicher Unterschied 
binsichtlich der gewerbsteuerlichen Behandlung der Inlander und der Ausländer, 
zum Nachtheile der Vereinsangehörigen, eingetreten. 
Um daher der Gewerbthätigkeit unserer Unterthanen, deren Erwerb der 
allgemeinen Besteuerung im Großherzogthume unterliegt, sowie den Angehs- 
rigen der übrigen zur gegenseitigen Beförderung der Gewerbsamkeit verbunde- 
nen Vereinsstaaten gleichen Schutz gegen außervereinsländische Konkurrenz zu 
gewähren, haben Wir Uns bewogen gefunden, jene Gewerbsteuer, mit Beach- 
tung der in den Zollvereinigungs-Verträgen begründeten Rücksichten, wieder- 
herzustellen und verordnen demnach, mit Zustimmung des getreuen Landtages, 
wie folgt: 
g. 1. 
Alle Ausländer, welche das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach 
betreten, um Handelsgeschaäfte zu treiben oder auf eine andere zulässige Weise 
einen Erwerb daselbst zu suchen, haben vom 1. Januar 1845 an die in die- 
sem Gesetze bestimmte Erwerbsteuer zu entrichten, vorbehältlich nur der Aus- 
nahmen in den §.5. 2 und 8. 
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