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Ministerial--Bekauntmachung.
Nachtraglich zu dem Regulative vom 17. Oktober 1834 wegkur der Lager von
ausländischem Weine (S. 90 des Reg. Blattes) sind hinsichtlich der Bedingungen des
Jollerlasses für Weingroßhandler (K.. 5, 6, 7 des Regulatives) folgende zusätliche
und bezüglich abändernde Bestimmungen getroffen worden:
1) die Befahigung zum Zollerlasse für den Weinhandel wird weder an die Bedingung,
daß der Wein hauptsächlich Faßweise abgesetzt werde, noch an eine bestimmte
jä4hrliche Zollzahlung, wohl aber an das regelmáßige Halten eines Weinlagers
von bestimmtem Umfange geknüpft;
2) dieser Umfang soll mindestens
n) bei dem Anspruche auf den Zollerlaß von 63 Prozent, 60 Orhoft Weins überhaupt
(sey es vereinsländischer oder fremder Wein) oder 25 Oxrhoft fremden Weins und
b) bei dem Anspruche auf den Zollerlaß von 20 Prozent, 120 Orhoft Weins überhaupt
(sey es vereinsländischer oder fremder Wein) oder 50 Orhoft fremden Weins,
betragen.
3) Der Zollerlaß von 20 Prozent wird, unter vorausgesetzter Erfüllung der vorste-
hend (Nr. 2b) ausgesprochenen und der übrigen regulativmäßigen Bedingungen,
dann gewährt, wann für einen Weingroßhändler zum Absatze im Zoll-Vereins-
gebiete wenigstens 20 Orhoft Wein auf einmal eingehen, welche erweislich unmit-
telbar aus dem Lande des Ursprungs bezößen sind.
Des Nachweises über den unmittelbaren Bezug des Weins aus dem Lande des Ur-
sprungs (Nr. 3) bedarf es auch fernerhin nicht, wenn Französische Weine unmit-
telbar über die Grenze des Zollvereins gegen Frankreich, Ungarische und andere
Oesterreichische Weine über die Grenze gegen den Oesterreichischen Staat und
Schweizer Weine über die Grenze gegen die Schweiz eingeführt werden.
Im Ucbrigen verbleibt es bei den Vorschriften des gedachten Regulatives vom 17. Oktober
1834 und der Bekanntmachung vom 11. Juli 1843 (Reg. Bl. S. 45), jedoch — was die
letztere betrifft — mit der Aenderung, daß es rücksichtlich der von Bordeaux oder Cette
über Hamburg zu versendenden Weine, für welche der Zoll-Rabatt von 20 9 in An-
spruch genommen wird, der Wahl der Absender bezüglich Empfänger überlassen bleiben
soll, ob sie die Versiegelung der Weingebinde schon in Bordenugx bezüglich Cette oder
erst in Hamburg, bevor solche das Seeschiff verlassen, beantragen wollen.
Alle Ansprüche auf Zollerlaß von auslandischen Weinen sind von jetzt ab hiernach zu
beurtheilen und diejenigen Weinhändler, welche solchen Zollerlaß in Anspruch nehmen,
haben sich der amtlichen Aufnahme ihrer Lagerbestände, so oft sie erforderlich erachtet wird,
zu unterwerfen, wobei die Bestimmungen in den §.S. 12, 14, 25 und 26 des Regulatives
vom 17. Oktober 1834 Anwendung finden. Weimar den 24. Mai 1844.
Großherzoglich Sächfisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Freiherr von Gersdorff.
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