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in jenem Gesetze bezeichneten Behoͤrden treten und zustaͤndig seyn sollen. Da-
bei hat man sich jedoch, abgesehen von den nach den obwaltenden Verhaͤlt-
nissen hier nicht weiter in Betracht kommenden Bestimmungen der 8.8. 1, 2,
8, 46 und 48 des ebengedachten Gesetzes, noch über folgende Punkte vereinigt.
Art. 8
u F. 4 des Gesetzes.
Sümmtliche technische Vorarbeiten zur Feststellung der Bahnlinie und zur
Ausführung der Bahn, der Bahnhofsanlagen und der Betriebseinrichtungen
sind der Königlich Preußischen Regierung vorzulegen, welche Sich mit den bei-
den anderen hohen Regierungen darüber verständigen und die erfolgte Geneh-
migung der Gesellschaft eröffnen wird.
In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich
der Dampfwagen, ist man dahin übereingekommen, daß die von der Königlich
Preußischen Regierung zu veranlassende Prüfung genüge und eine Geneh-
migung Seitens der beiden anderen hohen Regierungen nicht erforderlich sey.
Art. 9
ön ## 5 des Gesetzes.
In Betreff der Anlage von Zweigbahnen bleibt einer jeden der hohen
Regierungen in Ihrem Lande die besondere Genehmigung vorbehalten.
Art. 10
zu S. S. 8 bis 19 des Gesetzes.
An die Stelle dieser Bestimmungen treten für das Großherzogthum Sach-
sen-Weimar-Eisenach die Vorschriften des Gesetees über die Verpflichtung
zur Abtretung von Grundstücken und zur Aufgabe damit zusammenhängender
Rechte bei der Anlage von Eisenbahnen vom 2. Februar 1842, und für das
Herzogthum Sachsen-Gotha die Vorschriften des Gesetzes über die Verpflich-
tung zur Abtretung von Grundstücken und zur Aufgabe damit zusammenhän-
gender Rechte bei Anlegung einer Eisenbahn vom 28. April 1842.
Art. 11
zu F. 21 des Gesetzes.
Ueber die Ausführung der hier vorbehaltenen Maßregeln werden die kon-
trahirenden Regierungen, falls solche wider Erwarten nothwendig werden sollte,
die nadhere Vereinbarung treffen.