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Art. 12
zu H. u5 des Gesetzes.
In Betreff des zu erlassenden Bahn-Polizei-Reglements behalten die kon-
trahirenden Regierungen Sich die gegenseitige Verständigung vor.
Art. 18
zu S. 8#. 26 bis 33 des Gesetzes.
Die in den F. ö. 26 bis 35 enthaltenen Bestimmungen finden nur inso-
weit Anwendung, als nicht rücksichtlich dieser Bestimmungen in dem Statute
abweichende Festsetzungen enthalten sind.
Rücksichtlich der Einrichtung des Transport-Betriebes auf der Bahn durch
andere Unternehmer, als die Gesellschaft selbst, ist man übereingekommen, daß
solche nur nach vorgängiger gegenseitiger Verständigung der kontrahirenden Re-
gierungen Statt finden solle.
Art. 14
zu NS. S. 36, 27 des Gesetzes.
Die in den §. S. 86 und 37 zum Vortheil der Post bestimmten Leistungen
sollen sich, unbeschadet der Verabredungen im Art. 10 des Vertrages vom 20.
Dezember 1841, nur auf die Postverwaltung jeder der drei kontrahirenden
Regierungen innerhalb des eigenen Gebietes beziehen. Da jedoch in dem Groß-
herzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach und in dem Herzogthume Sachsen-Gotha
der Fürstlich Thurn und Tarisschen Postverwaltung die im vorgedachten F. 36
bezeichneten Vorrechte nicht zustehen und eine Entschädigung von derselben nicht
in Anspruch zu nehmen ist, so behält sich die Großherzoglich Sachsen-Weimar-
Eisenachische, sowie die Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaische Regierung
die Bestimmung darüber vor, ob und inwieweit die fraglichen Leistungen der
Fürstlich Thurn und Tarisschen Postverwaltung wirklich überwiesen, oder für
die Staatskasse in Anspruch genommen werden sollen.
Im Uebrigen soll eine besondere Entschädigung für die Postverwaltung
der Gesellschaft nicht angesonnen werden; die Lebtere bleibt jedoch in Ansehung
der Beförderung der dem Postzwange unterliegenden Gegenstände den in jedem
der betheiligten Staaten bestehenden Vorschriften unterworfen.