Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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Art.  17
au  #N.  41  des  Gesetzes.

Die  kontrahirenden  Regierungen  sind  darin  einverstanden,  daß  der  Ertrag
der  Abgabe,  welche  den  mit  der  Gesellschaft  konkurrirenden  Transport-Unternehmern
  auferlegt  werden  möchte,  zur  Verstärkung  des  im  Art.  15  erwähnten
Amortisations-Fonds  verwendet  werden  soll.

Art.  1  8
zu  F.  4#  des  Gesetzes.

Falls  der  Ankauf  der  Bahn  nach  den  Grundsätzen  des  §.  42  eingeleitet
werden  sollte,  werden  die  kontrahirenden  Regierungen  darüber  eine  vorherige
Verständigung  eintreten  lassen,  wobei  dann  der  von  einer  jeden  Regierung  zu
übernehmende  Antheil  an  der  zu  leistenden  Entschädigung  und  an  den  etwaigen
Schulden  der  Gesellschaft,  sowie  die  Vertheilung  des  von  dieser  den  Regierungen
  zu  übereignenden  Inventars  und  des  Reserve-Fonds  festzustellen  seyn
wird.  Für  diesen  Fall  werden  die  kontrahirenden  Regierungen  die  zur  zweckmäßigen
  Benutzung  der  Bahn  zu  treffenden  Einrichtungen  vereinbaren.

Art.  19
un  F.  4%  des  Gesetzes.
In  Betreff  der  etwa  anwendbar  zu  erkldrenden  Modifikationen  der  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  3.  November  1838  bleibt  die  vorgängige  Verständigung
  unter  den  kontrahirenden  Regierungen  vorbehalten.

Art.  20.

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  mit  allen  Anträgen,  welche  das  Unternehmen
  in  seiner  Gesammtheit  angehen,  sich  zunächst  an  die  von  der  Königlich
Preußischen  Regierung  ihr  dazu  benannte  Behörde  zu  wenden.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  sich  über  dergleichen  Anträge,
sowie  überhaupt  über  alle  das  Unternehmen  in  seiner  Gesammtheit  betreffende
Angelegenheiten  mit  den  beiden  anderen  hohen  Regierungen  benehmen  und,
sofern  nicht  von  den  im  Art.  5  bezeichneten  Fallen  die  Rede  ist,  nach  dem
Ergebnisse  der  Verhandlungen  den  erforderlichen  Bescheid  ergehen  lassen,  auch
mit  denjenigen  Anordnungen,  worüber  die  kontrahirenden  Regierungen  einverstanden
  sind,  vorangehen,  worauf  sodann  nach  erfolgter  Mittheilung  die  beiden
mitbetheiligten  Regierungen  gleichmäßige  Verfügungen  erlassen  werden.

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