Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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10) Von Weizen und anderen unter Nr. 11 nicht besonders genannten Getreidearten, desgl. 
von Hülsenfrüchten, als: Bohnen, Erbsen, Linsen, Wicken, auf der Weichsel und dem 
Niemen eingehend und durch die Häfen von Danzig und Memel, auch durch Elbing 
und Koönigsberg über Pillau ausgehend, vom Preußischen Scheffel 3 Silbergr. 
11) Von Roggen, Gerste und Hafer, auf denselben Strömen ein= und über 
die vorgenannten Häfen ausgehend, vom Preußischen Schefffe 2 Silbergr. 
II. Abschnitt. 
Bei der Durchfuhre durch nachgenannte Theile des Vereinsgebietes oder auf nachge- 
nannten Straßen wird von den bei dem Ein= und Ausgange höher belegten Gegenständen an 
Durchgangsabgabe nur erhoben: 
A. von Waaren, welche durch die Odermündungen oder links der Oder, oder auf der 
Straße über Neu-Berun ein= und links der Oder oder auf der Straße über Neu-Berun 
oder durch die Odermündungen wieder ausgehen (mit Ausschluß der Durchfuhre auf den 
nachstehend unter B bezeichneten Straßenzügen), vom Zentner 10 Sgr. oder 35 Kr. 
B. von Waaren, welche 
1) über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken bis zur Donau (beide eingeschlossen) ein- 
und wieder ausgehen; ingleichen, welche 
2) rheinwärts eingeführt, aus den Háfen zu Mainz und Bieberich, oder oberhalb gelege- 
nen Rheinhäfen, aus Mainhäfen oder aus Neckarhäfen über die Grenzlinie von Mit- 
tenwald bis zur Donau (diese eingeschlossen) wieder ausgehen, und umgekehrt; fer- 
ner, welche 
3) rheinwärts eingeführt, aus den Hädfen zu Mainz und Bieberich oder aus oberhalb ge- 
legenen Rheinhafen über die Grenzlinie von Saarbrücken bis Neuburg a. R. (beide 
Orte eingeschlossen) wieder ausgehen, oder umgekehrt; endlich, welche 
4) über die Grenzlinie von Schusterinsel in Baden bis Waidhaus in Bayern (beide Orte 
eingeschlossen) ein= und wieder ausgehen, 
vom Zentternrnr 441 Sgr. oder 152 Kr. 
C. Von Vieh, welches auf den vorstehend unter B bezeichneten Straßen durchgeführt wird, 
sowie von demjenigen, welches 
1) auf der linken Jheinseite ein= und wieder ausgeht, und 
2) auf der linken Rheinseite nördlich von Saarbrücken eingeht und über die südliche 
Grenzlinie zwischen Neuburg am Rhein und Mittenwald in Bayern (diesen Ort ein- 
geschlossen) wieder ausgeht, oder umgekehrt, 
und zwar: 
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