Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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2  =  1  Rheinbayerischem  Kilogramm,
14  —=  15  Württembergschen  Pfunden,
14  15  Sacchsischen  (Dresdener)  Pfunden;

Zoll-Zentner:
36  35  Preußischen  (Kurhessischen)  Zenenern  zu  110  Pfunden,
28  —  25  Bayerischen  Zentnern  zu  100  Pfunden,
2  =  1  Rheinbayerischem  Quintal  zu  100  Kilogrammen,
36  —  37  Württembergschen  Zentnern  zu  104  Pfunden,
36  —  35  Sachsischen  (Dresdener)  Zentnern  zu  110  Pfunden.

II.  Werden  Waaren  unter  Begleitschein-Kontrole  versandt,  oder  bedarf  es  zum  Waarenverschlusse

  der  Anlegung  von  Bleien,  so  wird  erhoben:

für  einen  Begleitschein  2  Sgr.  (11  gGr.)  oder  7  Kreuzer,

für  ein  angelegtes  Blei  1  Sgr.  (2  gGr.)  oder  3“  Kreuzer.
Wegen  der  Meßgebühren  (Meßunkosten)  ist  das  Nöthige  in  den  Meßordnungen  enthalten.
  Andere  Nebenerhebungen  sind  unzulässig.

III.  n)  Die  Zölle  werden  entweder  nach  dem  Brutto-Gewichte,  oder  nach  dem  Retto-Gewichte

  erhoben.

Unter  Brutto-Gewicht  wird  das  Gewicht  der  Waare  in  völlig  verpacktem  Zustande,
  mithin  in  ihrer  gewöhnlichen  Umgebung  für  die  Aufbewahrung  und  mit  ihrer
besondern  für  den  Transport  verstanden.

Das  Gewicht  der  für  den  Transport  nöthigen  besondern  dußern  Umgebung  wird
Tara  genannt.

Ist  die  Umgebung  für  den  Tranoport  und  für  die  Aufbewahrung  nothwendig  ein
und  dieselbe,  wie  es  z.  B.  bei  Syrop  u.  s.  w.  die  gewöhnlichen  Fässer  sind,  so  ist
das  Gewicht  dieser  Umgebung  die  Tara.

Das  Netto-Gewicht  ist  das  Gewicht  nach  Abzug  der  Tara.  Die  kleineren,  zur
unmittelbaren  Sicherung  der  Waaren  nöthigen  uUmschließungen  (Flaschen,  Papier,
Pappen,  Bindfaden  und  dergl.)  werden  bei  Ermittelung  des  Netto-Gewichtes  nicht
in  Abzug  gebracht;  eben  so  wenig  Unreinigkeiten  und  fremde  Bestandtheile,  welche
der  Waare  beigemischt  seyn  möchten.

b)  Die  Zölle  werden  vom  Brutto-Gewichte  erhoben:
1.  von  allen  verpackt  transitirenden  Gegenständen;
2.  von  den  im  Lande  verbleibenden,  wenn  die  Abgabe  einen  Thaler  oder  einen
Gulden  und  fünf  und  vierzig  Kreuzer  vom  Zentner  nicht  übersteigt;