Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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8.  von  anderen  Waaren,  wenn  nicht  eine  Verguͤtung  für  Tara  im  Tarife  ausdrücklich

  festgesetzt  ist.

c)  Von  allen  Gegenständen,  von  welchen  nach  vorstehender  Bestimmung  der  Zoll  nicht
nach  dem  Brutto-Gewichte  zu  erheben  ist,  wird  das  Netto-Gewicht  der  Verzollung
zu  Grunde  gelegt.

d)  Bei  Bestimmung  dieses  Netto-Gewichtes  ist  Folgendes  zu  beobachten:

1)  In  der  Regel  wird  die  Vergütung  für  Tara  nach  den  im  Zoll-Tarife  bestimm-2



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ten  Sätzen  berechnet.

Gehen  Waaren,  für  welche  eine  Tara-Vergütung  zugestanden  ist,  bloß  in  einfache
  Säcke  von  Pack=  oder  Sack-Leinen,  in  Schilf=  und  Stroh-Matten  oder
Ahnlichem  Material  gepackt  ein,  so  können  4  Pfund  vom  Zoll-Zentner  für
Tara  gerechnet  werden.

Unter  den  im  Tarife  mit  einem  höhern  Tara-Satze  als  4  Pfund  aufgeführten
  Ballen  wird  in  der  Regel  eine  doppelte  Umschließung  von  dem  für  einfache
  Säcke  bezeichneten  Material  verstanden.  Auf  einfache  Emballage  ist  diese
höhere  Tara  für  Ballen  nur  dann  anwendbar,  wenn  das  dazu  verwandte  Material
  nach  dem  Ermessen  der  Zollbehörde  erheblich  schwerer  als  bei  Sacken
in  das  Gewicht  füllt.

Bei  Ballen  von  einem  Brutto-Gewichte  über  8  Zentner  bleibt  es  der  Wahl

des  Zollpflichtigen  überlassen,  entweder  sich  mit  der  Tara-Vergütung  für  8
Zentner  zu  begnügen,  oder  auf  Ermittelung  des  Netto-Gewichtes  durch  Verwiegung
  anzutragen.
Es  ist  der  Wahl  des  Zollpflichtigen  überlassen,  ob  er  bei  Gegenständen,  deren
Verzollung  nach  dem  Netto-Gewichte  Statt  findet,  den  Tara-Tarif  gelten,  oder
das  Netto-Gewicht  entweder  durch  Verwiegung  der  Waaren  ohne  die  Tara,
oder  der  letztern  allein,  ermitteln  lassen  will.

Bei  Flüssigkeiten  und  anderen  Gegenständen,  deren  Retto-Gewicht  nicht  ohne
Unbequemlichkeit  ermittelt  werden  kann,  weil  ihre  Umgebung  für  den  Transport
  und  die  Aufbewahrung  dieselbe  ist,  wird  die  Tara  nach  dem  Tarife  berechnet
  und  der  Zollpflichtige  hat  kein  Widerspruchsrecht  gegen  Anwendung
desselben.

In  Fällen,  wo  eine  von  der  gewöhnlichen  abweichende  Verpackungsart  der
Waare  und  eine  erhebliche  Entfernung  von  dem  in  dem  Tarife  angenommenen
Tara-Satze  bemerkbar  wird,  ist  auch  die  Zollbehörde  befugt,  die  Netto-Verwiegung
  eintreten  zu  lassen.