Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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Anhang 
zu dem 
Vereins-Zolltarife für die Jahre 1846, 1847 und 1848. 
Ucergangsabgaben von vereinsländischen Erzeugnissen werden in dem Großherzogthume 
erhoben: 
A. soweit dasselbe dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine angehört, wie auch in 
den Aemtern Allstedt und Oldisleben, in Gemäßheit des Gesetzes vom 1. Dezember 
1841 und der Anlage dieses Gesetzes, 
I. bei dem Uebergange aus anderen Vereinsstaaten, mit Ausnahme von Preußen, Sach- 
sen, den zum Thüringischen Vereine gehörigen Staaten und Braunschweig, 
1) von Branntwein für die Ohme Preußisch bei 503 Alkohol nach Tralles 6 Thlr. 
Anmerkung. Derselben Abgabe unterliegen auch alle andere alkoholhaltige Fabrikote, als Rum, 
Liqueurs 2c. 
Die Bestimmung „bei 509 Alkohol-Stärke nach Tralles“ stellt nur das Verbältniß fest, wonach die 
Abgabe zu erheben ist, so daß von staͤrkerem oder schwaͤcherem Branntweine bezuͤglich mehr oder 
weniger entrichtet werden muß, als der Tarif-Satz. 
Von Branntwein aus dem Fürstenthume Waldeck kommt nur die Hälfte der vorstehend bestimmten 
Uebergangsabgabe zur Erhebung. 
2) von Bier für den Zentner Preußisch — 1,029968 Zollzentner J47 Sgr. 
II. Bei dem Uebergange aus anderen Vereinsstaaten, mit Ausnahme der unter Il. genann- 
ten und Kurhessens: 
1) von Wein für den Zentner Preußisch . 45 Sgr. 
2) von Traubenmost 20 Sgr. 
3) von Tabacksblättern und Fabrikaten . . 20 Sgr. 
B. was das Vordergericht Ostheim betrifft, in Gemaͤßheit des Gesehes vom 19. Juli 
1843 F. 2, bei dem Uebergange aus anderen Vereinslanden, mit Auonahme des König- 
reichs Bayern: 
1) von Bier für den Eimer Bayerisch — 0/107232 Ohm Preußisch 17 Sgr. 1 Pf. 
oder 1 Fl. 
2) von Branntwein fuͤr den Eimer Bayerish. . . . 1Thilr. oder 1 Fl. 45 Kr. 
3) von Malz für die Metze Bayerisch — O,674283 Scheffel Preußisch 14 Sgr. 3? Pf. 
oder 50 Kr.
	        
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