Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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IV.

VI.

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in  beliebigen  Quoten,  der  Stadt  aber,  da  sie  für  ihn  nicht  Berufs=  oder  Erwerbsgemeinde
  ist,  nur  eine  die  Hälfte  nicht  übersteigende  Quote  zuwenden.  Hat  der
betreffende  Gutsbesitzer  in  einer  Stadt  eine  Centralverwaltung  und  gleichzeitig
daselbst  einen  Wohnsitz,  so  steht  es  ihm  frei,  ob  er  für  diese  Stadt  oder  für  eine
Gutsgemeinde  seine  ganze  Steuer  zum  Zwecke  der  Umlagenerhebung  bestimmen
oder  ob  er  entsprechend  quotisiren  will.  Der  in  einem  aktiven  Dienstverhältnisse
stehende  Pflichtige,  welcher  gleichzeitig  ein  Gut  hat  und  dort  eine  Erwerbsthätigkeit
ausübt,  wird  hinsichtlich  seines  Diensteinkommens  in  der  Wohnsitzgemeinde,  in
welcher  er  seinen  Beruf  ausübt,  zu  den  Umlagen  herangezogen.  Bezüglich  der
auf  sein  übriges  Einkommen  treffenden  Steuer  hat  er  die  Wahl,  ob  er  dieselbe
ganz  oder  theilweise  für  die  erstere  oder  letztere  Gemeinde  zum  Zwecke  der  Umlagenerhebung
  bestimmen  will.  Hat  der  betreffende  Pflichtige  außerdem  z.  B.  zum
Zwecke  des  Sommeraufenthalts  in  einer  Gemeinde  einen  sogenannten  Nebenwohnsitz,
  so  kann  er  für  diese  nicht  mehr  als  die  Hälfte  derjenigen  Steuer,  welche
nicht  auf  seinem  Diensteinkommen  ruht,  für  die  Umlagenerhebung  ausscheiden.

In  Absatz  5  des  Art.  17  ist  der  Zeitpunkt  fixirt,  bis  zu  welchem  die  in  Art.  17
Abs.  3  und  4  vorgesehenen  Rechte  geltend  gemacht  werden  müssen.  Zu  vergl.
hiezu  auch  Art.  24  lit.  b  des  Gesetzes.  Die  einem  Pflichtigen  zustehende  Wahl
des  Ortes  für  die  Erfüllung  der  Steuerpflicht  hat,  wenn  nicht  besondere  Umstände
einer  solchen  Annahme  entgegenstehen,  durch  Uebergabe  der  Steuererklärung  bei
einer  der  betheiligten  Gemeindebehörden  als  vollzogen  zu  gelten.

Der  Absatz  6  des  Art.  17  weist  in  Fällen,  in  welchen  über  die  Zuständigkeit
für  die  Steuerveranlagung  Zweifel  bestehen,  wenn  z.  B.  zwei  Rentämter  die
Einsteuerung  für  sich  in  Auspruch  nehmen,  die  Entscheidung  den  Regierungsfinanzkammern
  und  eventuell  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  zu  —  unbeschadet
  jedoch  der  Austragung  der  über  den  Ort  der  Umlagenpflicht  sich  ergebenden
Streitigkeiten  im  regelmäßigen  Instanzenzuge  vor  dem  Steuerausschusse,  der
Berufungskommission  und  der  Oberberufungskommission.

Zur  Vermeidung  von  Doppelbesteuerungen,  wie  andererseits  auch  eines  etwaigen
Steuerentganges  haben  sich  in  Fällen,  in  welchen  für  einen  Pflichtigen  mehrere
Wohnsitz-,  Aufenthalts=  oder  Verdienst-Gemeinden  in  Frage  sind,  die  betheiligten
Rentämter  alsbald  miteinander  in's  Benehmen  zu  setzen.

Zweifelsfragen  über  die  Zuständigkeit  zur  Steueranlage  sind  thunlichst
noch  in  dem  der  Einberufung  der  Steuerausschüsse  (Art.  37)  worungehenden