123
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
In Folge eines unter den Regierungen der zu dem Gesammt-Zollvereine
gehörigen Staaten vereinbarten Beschlusses sollen wiederum für die unten
genannten Artikel an die Stelle des tarifmäßigen Eingangszolles einstweilen
und bis auf weitere Bestimmung die dabei angegebenen höheren Sätze treten.
Wir verordnen dem gemäß und mit im Voraus ertheilter ständischer Zu-
stimmung:
Vom 1. Januar 1846 ab, bis auf Weiteres, tritt für nachbezeich-
nete Gegenstände eine Verdoppelung der tarifmäßigen Eingangszoll-Sätze ein
und zwar für:
1) Waaren aus Gold oder Silber, feinen Metallgemischen, Metall-
Bronce (echt vergoldet), echten Perlen, Korallen oder Steinen gefertigt, oder
mit Gold oder Silber belegt; ferner Waaren aus vorgenannten Stoffen in
Verbindung mit Alabaster, Bernstein, Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt und
unechten Steinen; feine Parfümerien, wie solche in kleinen Gläsern, Kru-
ken 2c. im Galanterie-Handel und als Galanterie-Waaren geführt werden;
Stutzuhren, mit Ausnahme derer in hölzernen Gehausen; Kronleuchter mit
Bronce, Gold= oder Silber-Blatt; Fächer; künstliche Blumen und zugerichtete
Schmuckfedern, (Pos. 20 des Tarifs) von 50 Thlrn. (87 Fl. 30 Kr.) auf
100 Thlr. (175 Fl.) für den Zollzentner;
2) lederne Handschuhe (Pos. 21 d des Tarifs) von 22 Thlrn. (38 Fl.
30 Kr.) auf 44 Thlr. (77 Fl.) für den Zollzentner;
3) Franzbranntwein (Pos. 25 b des Tarifs) von 3 Thlrn. (14 Fl.)
auf 16 Thlr. (28 Fl.) für den Jollzentner;