Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

II. Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß die Ertrapost- 
Tare von 12t Sgr. auf 10 Sgr., die Courier= und Estaffetten = Tare von 
171 Sgr. auf 15 Sgr. für das Pferd und die Meile vom 15. März d. J. 
an bis auf Weiteres herabgesebt worden ist. 
Weimar den 22. Februar 1845. 
Großherzoglich Söchsche Ober-Postinspektion. 
otz. 
III. Mit dem 1. Maͤrz d. J. wird in Ruhla, Weimarischen Antheils, 
eine Post-Expedition ins Leben treten, welche mittelst einer taglichen Botenpost 
mit den Frankfurt-Leipziger und beipzig-Frankfurter Eilwagen-Coursen in Ver- 
bindung gesetzt wird. 
Zum Post-Expeditor zu Ruhla ist der Gastwirth Carl Schwanitz daselbst 
präsentirt und von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, bestätigt worden. 
Weimar den 28. Februar 1845. 
Großherzoglich Sächsche Ober-Postinspektion. 
otz. 
IV. Es ist zur hoͤchsten Kenntniß gekommen, daß unter einem Theile 
der Paͤchter sowohl als selbst der Steuer-Lokal-Kommissionen des Großherzog- 
thums die irrige Meinung herrscht, verzinsliche Pacht-Kautionen seyen nicht 
unter den „verzinslich ausstehenden Aktiv-Kapitalen aller Art“, deren Fa— 
tirung zum I. Theile der= Orts-Steuerrollen das Gesetz vom 24. Juni 1840 
vorschreibt, mit begriffen, sondern bildeten einen Theil des Pachtunterneh- 
mungs-Kapitals und würden also schon mit in der vom Pacht zu entrichtenden 
Steuer des Pachters verrechtet; daher denn in Folge dieser irrigen Meinung 
die Fatirung der verzinslichen Pacht-Kautionen dem Gesetze zuwider unterlassen 
zu werden scheine. Mehrere in neuerer Zeit Statt gehabte Untersuchungen 
haben diese Vermuthung zur Gewißheit erhoben. 
So wenig nun Se. Koönigliche Hoheit, der Großherzog, geneigt sind, 
absichtlichen oder doch mit Mißverstandnissen nicht zu entschuldigenden Ueber- 
tretungen des angeführten Gesetzes Verzeihung zu Theil werden zu lassen: so 
haben Hoöchstdieselben Sich doch bewogen gefunden, die bisherigen gesetzwidri- 
gen Unterlassungen der Fatirung verzinslicher Pacht-Kautionen in Hinblick 
darauf, daß ihnen keine böswillige Absicht, sondern nur ein zum Theil von 
Steuer-Lokal-Kommissionen getheilter Irrthum zu Grunde liegt, mild und gnä- 
dig zu beurtheilen. 
Demgemäß haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, beschlossen: 
denjenigen Pächtern jedweder Art im Großherzogthume, welche die von ihnen
	        
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