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nung des Staats-Ministeriums als Sachverständige ein für alle Mal
vereidigt.
Das Gericht, welches die Erstattung eines Gutachtens durch den Verein
für erforderlich hält, übersendet einen status causac et controversiae
nebst dem corpus delicti und dem Gegenstande, mit welchem letzteres
verglichen werden soll, an das unterzeichnete Staats-Ministerium behufs
der Vorlegung an den Verein. Die zu vergleichenden beiden Gegen-
stände müssen jedoch vorher durch Anhängung des Gerichtssiegels oder
auf andere Art so bezeichnet werden, daß die Identität nicht zweifelhaft
werden kann und jeder Verwechselung vorgebeugt ist.
Sobald der Antrag auf Erstattung eines sachverständigen Gutachtens
durch Vermittelung des Staats-Ministeriums an den Vorsitzenden des
betreffenden Vereins gelangt ist, ernennt derselbe zwei Mitglieder, welche,
unabhängig von einander, ihre Meinung schriftlich abzugeben und solche
demnächst in einer vom Vorsitzenden anzuberaumenden Sitbzung dem
Vereine mündlich vorzutragen haben. Nach Statt gehabter Berathung
erfolgt durch Stimmenmehrheit der Beschluß. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
10) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenig-
stens fünf Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden und der etwa zu-
gezogenen Stellvertreter, erforderlich.
11) Nach Maßgabe des gefaßten Beschlusses wird das Gutachten ausgefer-
tigt und von den bei der Beschlußfassung anwesend gewesenen Mitglie-
dern des Vereins unterschrieben.
12) Das Gutachten wird dem Großherzoglichen Staats-Ministerium durch
den Vorsitzenden eingercicht und von dem Staats-Ministerium demnachst
an das betreffende Gericht gesendet.
13) Der Verein ist befugt, an Gebühren für das Gutachten die im Spor-
telgesetze vom 1. Dezember 1840 F. 120 ausgesetzten Gebühren von
zwei bis acht Thalern und außerdem für die Ausfertigung die im
angezogenen Gesetze §. 19 unter 1 bestimmte Tare von vier Groschen