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g. 18.
Erfolgt in dem im §. 11 unter b gedachten Falle die Verladung der
nach Belgien bestimmten Waaren in einem Hafen zwischen Elbe und Maas,
so ist nach Vorschrift des §. 12 zu verfahren. Geschieht die Verladung in
einem Hafen des Zollvereins, so sind die zu verladenden Gegenstände, mit
Vorlegung des Ursprungszeugnisses, dem in dem Hafenorte befindlichen Zoll-
amte anzumelden und es wird von letzterem in gleicher Art verfahren, wie
nach §. 12 vom Grenz-Zollamte.
Bei der Ankunft in dem, den Belgischen Häfen gleichgestellten Hafen an
der Maas (Rotterdam) hat der Führer des Schiffes, wenn dieses ein Preußi-
sches ist, dem Preußischen Konsul, und wenn solches ein Belgisches ist, dem
Belgischen Konsul die über die Gegenstände seiner Ladung vorhandenen Ur-
sprungszeugnisse vorzulegen und darauf anzutragen, daß jedes der letzteren von
dem betreffenden Konsul mit einer Bescheinigung dahin versehen werde,
daß und mit welchem Preußischen, resp. Belgischen Schiffe die in den
Ursprungszeugnissen angegebenen Waaren eingeführt worden seyen.
Weimar den 8. April 1845.
Großherzoglich Sächsisches Staats-WMinisterium,
Departement der Finanzen.
Freiherr von Geredorff.
Ursprungs= und Versendungs-Zeugniß.
A. Anmeldung.
Der unterzeichnete (Stand und Name des Versenders), wohnhaft
zu . . im (Grossherzogthum Sachsen) erklaͤrt hiermit, die
nachstehend genannten Waaren, als:
von hier über das Haupt-Zollumt zW . nach dem HKönigreiche
Belgien senden zu wollen.
Zugleich versichert derselbe, daß diese Waaren Erzeugnisse (Fabrikaute)
der Zollvereins-Staaten sind.
N. den 14
Unterschrift.