Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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Artikel 1. 
Es soll gegenseitige Freiheit des Handels zwischen den Staaten Seiner 
Koöniglichen Hoheit, des Großherzogs von Sachsen und denen Ihrer Allerge- 
treuesten Majestaät bestehen. Den Unterthanen eines jeden der beiden hohen 
kontrahirenden Theile soll es gestattet sein, in jedem Theile der gedachten Ge- 
biete sich aufzuhalten und Wohnsitz zu nehmen, um dort ihre Geschäfte zu 
besorgen, und sie sollen zu diesem Behufe derselben Sicherheit und desselben 
Schutzes wie die Nationalen genießen, dagegen aber auch dicselben Abgaben 
entrichten und sich den Gesetzen und Verordnungen des Landes, sowie den 
auf den Verkehr bezüglichen Reglements, welche daselbst bestehen oder in Zu- 
kunft erlassen werden, unterwerfen. 
Artikel 2. 
Auf die Einfuhr der Erzeugnisse des Bodens und des Kunstfleißes des 
Königreichs Portugal und seiner Gebietstheile und Besitzungen in das Groß- 
herzogthum Sachsen, und auf die gesetzmäßig bewirkte Einfuhr der Erzeugnisse 
des Bodens und des Kunstfleißes des Großherzogthums Sachsen in das Kö- 
nigreich Portugal, mit Einschluß der Inseln Madeira, Porto Santo und der 
Azoren, sollen weder andere noch höhere Abgaben gelegt werden, als diejeni- 
gen, welche auf dieselben Artikel, wenn sie Erzeugnisse des Bodens und des 
Kunstfleißes der begünstigtesten Nation sind, gelegt sind, oder gelegt werden 
möchten. 
Derselbe Grundsatz soll in Betreff der Abgaben von der Ausfuhr und 
des Transits beobachtet werden. 
Die hohen kontrahirenden Theile verpflichten sich, weder die Einfuhr ir- 
gend eines Artikels, welcher das Erzeugniß des Bodens oder des Kunstfleißes 
des andern Landes ist, noch die Ausfuhr irgend eines Handelöartikels nach 
dem andern Lande, mit einem Verbote zu belegen, wenn nicht dieselben Ver- 
bote sich gleichmäßig auf alle andere europdischen Staaten erstrecken. 
Artikel 83. 
Die im vorhergehenden Artikel gedachten Erzeugnisse, welche aus dem 
Großherzogthume Sachsen kommen, sollen von Ursprungszeugnissen begleitet seyn, 
welche von den Portugiesischen Konsuln oder Konsular-Agenten, oder von den 
kompetenten Sächsischen Behörden, mit der Legalisation der oberwähnten Kon- 
suln versehen, verabfolgt werden.
	        
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