Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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Vekanntmachung. 
Eingegangenen Anzeigen zu Folge sind in verschiedenen Ortschaften 
des Großherzogthumes die, längst verbotenen, Gastmahle bei Beerdigungen, 
s. g. Leichenessen, neuerer Zeit wieder vorgekommen. 
Wir nehmen deshalb Veranlassung, die gegen solche Mißbräuche beste- 
henden Verbote und zwar: 
a) für den Weimarischen und Jenaischen Kreis, die Vorschriften im Art. 
XXIV des Mandats vom 1. Juni 1763, 
b) für den Eisenachischen Kreis, die Vorschriften im F. VIII des Edikts 
vom 22. Juli 1750 und 
D) für die sonst Königlich Saächsischen Gebietstheile, die Vorschriften im 
Tit. XVIII, 5. 6 der Polizei-Ordnung vom 22. Juni 1661 
hierdurch in Erinnerung zu bringen, indem wir die Polizei-Unterbehörden zu- 
gleich gemessenst anweisen, genaue Achtsamkeit darauf zu richten, daß Zuwi- 
derhandlungen ferner nicht Statt finden. 
Weimar den 22. März 1845. 
Großherzoglich Sächmsche Landes-Oirektion. 
von Conta.
	        
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