Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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daß das gedachte Dekret zwar als ein in dem Bezirke der vormaligen 
Grafschaft Blankenhayn geltendes Gesetz zu betrachten, die in demselben 
enthaltenen Bestimmungen aber auf alle im wirklichen Allodial— 
Eigenthume befindlichen Grundstücke und die auf denselben haftenden 
Lasten aller Art nicht zu beziehen sey. 
Höchstem Befehle zufolge wird diese authentische Interpretation andurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 2. Juni 1845. 
Großherzoglich Sächfische Landesregierung. 
von Müller. 
II. In gnadigster Genehmigung des von dem getreuen Landtage in der 
unterthänigsten Interzessional-Schrift vom 18. Februar 1844 unter III Ziffer 
11 gestellten Antrags, haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, die im 
Großherzogthume zum Theil noch vorkommenden Verschiedenheiten in dem An- 
fangs= und Endpunkte der Verpflichtung zur Zahlung des Schulgeldes 
in den Volksschulen ausgleichen und dem gemäß Folgendes verordnen zu 
lassen beschlossen: 
g. 1. 
Wo und soweit überhaupt die Erhebung von Schulgeld Statt findet, 
tritt die Verpflichtung zur Entrichtung desselben nach erfülltem sechsten Lebens- 
jahre der Kinder und zwar mit demjenigen Tage ein, an welchem in Gemäß= 
beit der Verordnung vom 3. Oktober 1826 (Reg. Bl. v. J. 1826 S. 240) 
die Aufnahme der Kinder in die Schule Statt gefunden hat oder doch hätte 
Statt finden sollen. 
g. 2. 
Sofern nicht ganz besondere Aufhebungsgründe, wie z. B. der Tod der 
Kinder, der Wegzug der Familie und dergleichen, früher schon eintreten, dauert 
die Verpflichtung zur Zahlung des Schulgeldes ohne Unterbrechung, wenn auch 
das Kind durch besondere Umstände zeitweise vom Schulbesuche abgehalten seyn 
sollte, bis zu dem Zeitpunkte fort, wo die Kinder nach Maßgabe des Gesetzes 
vom 29. Mai 1826 aus der Schule entlassen und folgeweise zur Konfirmation 
zugelassen werden können, das heißt bis zu Ostern oder Pfingsten desjenigen
	        
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