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daß das gedachte Dekret zwar als ein in dem Bezirke der vormaligen
Grafschaft Blankenhayn geltendes Gesetz zu betrachten, die in demselben
enthaltenen Bestimmungen aber auf alle im wirklichen Allodial—
Eigenthume befindlichen Grundstücke und die auf denselben haftenden
Lasten aller Art nicht zu beziehen sey.
Höchstem Befehle zufolge wird diese authentische Interpretation andurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 2. Juni 1845.
Großherzoglich Sächfische Landesregierung.
von Müller.
II. In gnadigster Genehmigung des von dem getreuen Landtage in der
unterthänigsten Interzessional-Schrift vom 18. Februar 1844 unter III Ziffer
11 gestellten Antrags, haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, die im
Großherzogthume zum Theil noch vorkommenden Verschiedenheiten in dem An-
fangs= und Endpunkte der Verpflichtung zur Zahlung des Schulgeldes
in den Volksschulen ausgleichen und dem gemäß Folgendes verordnen zu
lassen beschlossen:
g. 1.
Wo und soweit überhaupt die Erhebung von Schulgeld Statt findet,
tritt die Verpflichtung zur Entrichtung desselben nach erfülltem sechsten Lebens-
jahre der Kinder und zwar mit demjenigen Tage ein, an welchem in Gemäß=
beit der Verordnung vom 3. Oktober 1826 (Reg. Bl. v. J. 1826 S. 240)
die Aufnahme der Kinder in die Schule Statt gefunden hat oder doch hätte
Statt finden sollen.
g. 2.
Sofern nicht ganz besondere Aufhebungsgründe, wie z. B. der Tod der
Kinder, der Wegzug der Familie und dergleichen, früher schon eintreten, dauert
die Verpflichtung zur Zahlung des Schulgeldes ohne Unterbrechung, wenn auch
das Kind durch besondere Umstände zeitweise vom Schulbesuche abgehalten seyn
sollte, bis zu dem Zeitpunkte fort, wo die Kinder nach Maßgabe des Gesetzes
vom 29. Mai 1826 aus der Schule entlassen und folgeweise zur Konfirmation
zugelassen werden können, das heißt bis zu Ostern oder Pfingsten desjenigen