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Jahres, in welchem die Kinder vor dem 1. Oktober das vierzehnte Lebens-
jahr erfuͤllt haben, oder bei Kindern, welche am 1. Oktober oder spaͤter ge-
boren sind, bis zu Ostern oder Pfingsten des nach erfuͤlltem vierzehnten Lebens-
jahre folgenden naͤchsten Kalenderjahres.
. S.
Aeltere Verordnungen uͤber diesen Gegenstand, soweit sie mit den vor-
stehenden Bestimmungen nicht vereinbar sind, namentlich die Bekanntmachung
vom 29. April 1817 (Reg. Bl. v. J. 1817 S. 50) im Satze B, g und i,
ingleichen das Königl. Sächsische Erläuterungs-Generale vom 23. November
1811, treten mit der Bekanntmachung der gegenwärtigen Verordnung außer
Kraft.
Auf höchsten Befehl wird diese für den ganzen Umfang des Großherzog-=
tbumes gültige Verordnung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 16. Juni 1845.
Großherzoglich Sächsisches O-ber-Konßstorium.
Percer.
IIII. In Folge genauer Ermittelungen der Entfernung wird die Post-
Distance von Eisenach nach Gotha mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen
Hoheit, des Großherzogs, hierdurch von 31 Meilen auf 32 Meilen erhöht.
Weimar am 24. Juni 1845.
Großherzoglich Sächfische Ober-Post. Inspektion.
Helbig.
IV. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben in Genehmigung
eines Antrags der hiesigen Armenaufsicht gnädigst beschlossen, der unter dem
Namen der
„Meyer-Amalien-Stiftung“
von dem verstorbenen Hofrathe Meyer zum Besten der hiesigen Armen errich-
teten Stiftung die Rechte einer milden Stiftung zu verleihen.