Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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Jahres, in welchem die Kinder vor dem 1. Oktober das vierzehnte Lebens- 
jahr erfuͤllt haben, oder bei Kindern, welche am 1. Oktober oder spaͤter ge- 
boren sind, bis zu Ostern oder Pfingsten des nach erfuͤlltem vierzehnten Lebens- 
jahre folgenden naͤchsten Kalenderjahres. 
. S. 
Aeltere Verordnungen uͤber diesen Gegenstand, soweit sie mit den vor- 
stehenden Bestimmungen nicht vereinbar sind, namentlich die Bekanntmachung 
vom 29. April 1817 (Reg. Bl. v. J. 1817 S. 50) im Satze B, g und i, 
ingleichen das Königl. Sächsische Erläuterungs-Generale vom 23. November 
1811, treten mit der Bekanntmachung der gegenwärtigen Verordnung außer 
Kraft. 
Auf höchsten Befehl wird diese für den ganzen Umfang des Großherzog-= 
tbumes gültige Verordnung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 16. Juni 1845. 
Großherzoglich Sächsisches O-ber-Konßstorium. 
Percer. 
IIII. In Folge genauer Ermittelungen der Entfernung wird die Post- 
Distance von Eisenach nach Gotha mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen 
Hoheit, des Großherzogs, hierdurch von 31 Meilen auf 32 Meilen erhöht. 
Weimar am 24. Juni 1845. 
Großherzoglich Sächfische Ober-Post. Inspektion. 
Helbig. 
IV. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben in Genehmigung 
eines Antrags der hiesigen Armenaufsicht gnädigst beschlossen, der unter dem 
Namen der 
„Meyer-Amalien-Stiftung“ 
von dem verstorbenen Hofrathe Meyer zum Besten der hiesigen Armen errich- 
teten Stiftung die Rechte einer milden Stiftung zu verleihen.