Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

85 
Jahres, in welchem die Kinder vor dem 1. Oktober das vierzehnte Lebens- 
jahr erfuͤllt haben, oder bei Kindern, welche am 1. Oktober oder spaͤter ge- 
boren sind, bis zu Ostern oder Pfingsten des nach erfuͤlltem vierzehnten Lebens- 
jahre folgenden naͤchsten Kalenderjahres. 
. S. 
Aeltere Verordnungen uͤber diesen Gegenstand, soweit sie mit den vor- 
stehenden Bestimmungen nicht vereinbar sind, namentlich die Bekanntmachung 
vom 29. April 1817 (Reg. Bl. v. J. 1817 S. 50) im Satze B, g und i, 
ingleichen das Königl. Sächsische Erläuterungs-Generale vom 23. November 
1811, treten mit der Bekanntmachung der gegenwärtigen Verordnung außer 
Kraft. 
Auf höchsten Befehl wird diese für den ganzen Umfang des Großherzog-= 
tbumes gültige Verordnung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 16. Juni 1845. 
Großherzoglich Sächsisches O-ber-Konßstorium. 
Percer. 
IIII. In Folge genauer Ermittelungen der Entfernung wird die Post- 
Distance von Eisenach nach Gotha mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen 
Hoheit, des Großherzogs, hierdurch von 31 Meilen auf 32 Meilen erhöht. 
Weimar am 24. Juni 1845. 
Großherzoglich Sächfische Ober-Post. Inspektion. 
Helbig. 
IV. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben in Genehmigung 
eines Antrags der hiesigen Armenaufsicht gnädigst beschlossen, der unter dem 
Namen der 
„Meyer-Amalien-Stiftung“ 
von dem verstorbenen Hofrathe Meyer zum Besten der hiesigen Armen errich- 
teten Stiftung die Rechte einer milden Stiftung zu verleihen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.