Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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Diejenigen Post-Stationen, welche sich befugt glauben, die für sehr ber- 
gige Wege festgesetzte Beförderungszeit für eine oder die andere Tour in An- 
spruch nehmen zu können, haben ihre diesfallsigen Reklamationen bei dem Lehns- 
Post-Kommissariate in Eisenach vorzubringen und werden, im Falle sich ihre 
Ansprüche als begründet erweisen, mit einer Autorisation der Ober-Postinspek- 
tion versehen, mit der sie sich gegen die Reisenden auszuweisen haben. Wir 
behalten uns vor, die Beförderungszeiten, welche der an die Fürstlich Thurn 
und Taxrische Lehns-Postverwaltung nicht mit übergebene, sondern unmittelbar 
unter Unserem Hof-Stallamte stehende Poststall der Residenz-Stadt Weimar bei 
Kourieren, Erxtraposten und Staffetten einzuhalten hat, Selbst zu bestimmen 
und werden denselben mit einer diesfallsigen Legitimation versehen lassen. 
g. 11. 
We ge. 
Den Chausseen werden gleich geachtet: 
n) ganz feste, ebene, in polizeimaßigem Stande befindliche, ganz trockene 
Wege in schwerem Boden und 
b) ganz eben gefahrene, völlig feste Schnee= und Frost-Bahnen. 
Den nichtchaussirten Wegen sind gleich zu achten: 
a) Lehm-Chausseen bei nasser Witterung, Kies= und ähnliche Chausseen, 
wenn solche durch anhaltendes Regenwetter und schweres Fuhrwerk auf- 
gelöst und durchgefahren sind und überhaupt keine feste Bahn bilden; 
b) Stein-Chausseen, wenn der größte Theil des Weges von einer Station 
zur andern mit zerschlagenen Steinen neu beschüttet ist und wenn im 
tiefen Schnee erst Bahn gefahren werden muß. 
. 12. 
Fortsetzung 
Bei theilweise chaussirten Straßen wird die Teförderungsfeist für den chaus- 
sirten und für den nichtchaussirten Theil nach den Bestimmungen des §. 10 und 
zwar nach Maßgabe des Satzes für die ganze Stations-Länge besonders be- 
rechnet, z. B. bei Extra-Posten für eine Station von 2 Meilen, wovon 1 
Meile chaussirt und 1 Meile unchaussirt ist: 
für die chaussirte Strecke die Hälfte des Satzes für 2 chaussirte Meilen 
mit — St. 40 Min. resp. — St. 45 Min. 
für die unchaussirte Strecke die 
Hälfte des Satzes für 2 un- 
chaussirte Meilen nit 1 — - 1 10 
überhaupt 1 St. 40 Min. resp. 1 St. 55 Min. 
 
	        
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