50
Diejenigen Post-Stationen, welche sich befugt glauben, die für sehr ber-
gige Wege festgesetzte Beförderungszeit für eine oder die andere Tour in An-
spruch nehmen zu können, haben ihre diesfallsigen Reklamationen bei dem Lehns-
Post-Kommissariate in Eisenach vorzubringen und werden, im Falle sich ihre
Ansprüche als begründet erweisen, mit einer Autorisation der Ober-Postinspek-
tion versehen, mit der sie sich gegen die Reisenden auszuweisen haben. Wir
behalten uns vor, die Beförderungszeiten, welche der an die Fürstlich Thurn
und Taxrische Lehns-Postverwaltung nicht mit übergebene, sondern unmittelbar
unter Unserem Hof-Stallamte stehende Poststall der Residenz-Stadt Weimar bei
Kourieren, Erxtraposten und Staffetten einzuhalten hat, Selbst zu bestimmen
und werden denselben mit einer diesfallsigen Legitimation versehen lassen.
g. 11.
We ge.
Den Chausseen werden gleich geachtet:
n) ganz feste, ebene, in polizeimaßigem Stande befindliche, ganz trockene
Wege in schwerem Boden und
b) ganz eben gefahrene, völlig feste Schnee= und Frost-Bahnen.
Den nichtchaussirten Wegen sind gleich zu achten:
a) Lehm-Chausseen bei nasser Witterung, Kies= und ähnliche Chausseen,
wenn solche durch anhaltendes Regenwetter und schweres Fuhrwerk auf-
gelöst und durchgefahren sind und überhaupt keine feste Bahn bilden;
b) Stein-Chausseen, wenn der größte Theil des Weges von einer Station
zur andern mit zerschlagenen Steinen neu beschüttet ist und wenn im
tiefen Schnee erst Bahn gefahren werden muß.
. 12.
Fortsetzung
Bei theilweise chaussirten Straßen wird die Teförderungsfeist für den chaus-
sirten und für den nichtchaussirten Theil nach den Bestimmungen des §. 10 und
zwar nach Maßgabe des Satzes für die ganze Stations-Länge besonders be-
rechnet, z. B. bei Extra-Posten für eine Station von 2 Meilen, wovon 1
Meile chaussirt und 1 Meile unchaussirt ist:
für die chaussirte Strecke die Hälfte des Satzes für 2 chaussirte Meilen
mit — St. 40 Min. resp. — St. 45 Min.
für die unchaussirte Strecke die
Hälfte des Satzes für 2 un-
chaussirte Meilen nit 1 — - 1 10
überhaupt 1 St. 40 Min. resp. 1 St. 55 Min.