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Die Ladung eines Wagens darf den in vorstehender Tabelle als Maxi-
mum angegebenen Gewichtssatz nicht uͤberschreiten.
Bei Kourieren werden die Ladungssätze um ein Dritttheil geringer an-
genommen.
Ein Mehrgewicht bis 50 Pfund über die für jede Pferdezahl festgesetzte
badung bleibt unberücksichtigt.
S. 1.
Ermittelung des Gewichtes der Ladung.
Bei Ermittelung des Gewichtes der Ladung wird, soviel die Personen
betrifft, eine Person, welche das sechszehente Jahr zurückgelegt hat, zu 150
Pfund, eine Person von dreizehen bis incl. sechszehen Jahren zu 100 Pfund,
eine Person von fünf bis zwölf Jahren zu 50 Pfund angenommen. Ein oder
zwei Kinder unter fünf Jahren werden nicht gerechnet, drei oder vier Kinder
unter fünf Jahren werden zu 100 Pfund veranschlagt. Die Angaben des
Reisenden über das Alter sind ohne weitern Beweiß genügend. Jeder Do-
mestik wird für Eine Person gerechnet, ohne Unterschied, wo er seinen Mlatz
auf dem Wagen hat.
Die Schwere des Reisegepäckes ist in der Regel nach folgenden Normen
abzuschätzen:
ein Koffer wird dd .. . . . 380 Pfund,
eine Vache z. . .. . 80 —
ein beweglicher Sitkasten zu . .. 50 -
ein Mantelsack zu .. 50 = gerechnet.
Sind diese Behältnisse leer, so kommen sie ie nicht in Anschlag.
Hutschachteln, Reise- und Nachtsaͤcke, sowie die kleinen Reisebeduͤrfnisse,
welche die Reisenden unverpackt im Wagen mit sich führen, werden bei Fest-
stellung der Ladung ebenfalls nicht veranschlagt.
Im Betreff solcher Gegenstände, welche von ungewöhnlicher Schwere sind,
als Geld, Metall u. s. w., bestimmt der §. 15 das Nähere.
S. 15.
Verfahren bei Irrungen über die erforderliche Bespannung.
Der Reisende kann nach vorstehenden Bestimmungen selbst beurtheilen,
wieviel Pferde er bedarf, und bestellt darnach dieselben. Findet der Wagen-
meister oder der Posthalter die bestellte Anzahl Pferde nach obigen Bestim-
mungen nicht ausreichend, so ist dieses zundchst dem Postbeamten und von
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