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gesetzlich zustehen. Dem gemaͤß duͤrfen namentlich Pensionen weiter und anders
nicht, als das Gesetz vom 22. Maͤrz 1836 uͤber die Veraͤußerung und Verkuͤm-
merung der Besoldungen und Pensionen es gestattet, mit Arrest belegt oder
als Exekutions-Objekt bezeichnet, auch dürfen dieselben vor der Erhebung von
einem Mitgliede des Vereins, oder von einer Ehefrau bei Lebzeiten ihres Ehe-
mannes, oder von der Witwe, oder von den Kindern, durch Anweisung an
Gldubiger, durch Verpfändung u. s. w. nicht veraußert oder verkümmert werden.
g. 18.
Das erworbene Vermögen der Anstalt ist nur zu dem im F. 11 angege-
benen besondern und örtlichen Zwecke zu verwenden und darf unter keinem
Vorwande ohne ausdrückliche Zustimmung aller Vereinsmitglieder zu irgend einer
andern Bestimmung benutzt oder mit irgend einer andern derartigen Anstalt
vereinigt werden.
g. 14.
Soweit die Einnahmen der Anstalt zur Bestreitung von Begraͤbnißgeldern
und Pensionen nicht bedurft werden, sind dieselben als zinsbringendes Kapital
zu sammeln und nach den fuͤr Stiftungen uͤberhaupt geltenden gesetzlichen Be-
stimmungen zu verwalten.
Schenkungen oder Vermaͤchtnisse, welche mit Genehmigung der oberauf—
sehenden Behoͤrden der Stiftung zufallen, werden nach den Vorschriften der
Schenkungsurkunden oder der Vermaͤchtnisse, sofern es aber an dergleichen Be-
stimmungen fehlt, gleich dem uͤbrigen Stiftungsvermoͤgen verwaltet und verwendet.
g. 15.
Die Anstalt steht zunaͤchst unter der Leitung eines Direktors, welchem
ein Kassirer beigegeben ist. Die Oberaufsicht und die obere Leitung der An-
stalt führt das Ober-Konsistorium, welchem insbesondere die Aufrechthaltung
des gegenwärtigen Statuts obliegt.
Oritter #Wbschnitt.
Von der Erwerbung und dem Verluste der Mitgliedschaft bei dem Pensions-
Vereine.
g. 16.
Mitglieder des Pensions-Vereins sind alle diejenigen Bürgerschullehrer,
welchen nach F. 6 die Verpflichtung zur Unterrichtsertheilung an der Fortbil-