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des verstorbenen Vereinsmitgliedes bis zu Bruder= oder Schwester-Kindern ein-
schlüssig, bezahlt.
Hat der Verstorbene Verwandte der angegebenen Grade nicht hinterlas-
sen, so gehen die Begräbnißgelder der Pensions-Kasse zu Gute, es wäre denn,
daß der Nachlaß des Verstorbenen die Beerdigungskosten nicht deckte, in wel-
chem Falle die Pensions-Kasse zwar vorschußweise die bestimmten zehen Thaler
zu zahlen hat, jedoch sich wegen der ganzen oder theilweisen Wiedererstattung
dieses Vorschusses an den Nachlaß zu halten berechtigt ist.
g. 19.
Die Hoͤhe der an die Hinterlassenen eines verstorbenen Vereinsmitgliedes
zu zahlenden jaͤhrlichen Pension richtet sich nach den Kraͤften der Anstalt und
nach der Zahl der zu gewaͤhrenden Pensionen, wird aber fuͤr die ersten zehen
Jahre, also bis zum Jahre 1855 einschluͤssig, auf vierzig Thaler bestimmt.
Nach Ablauf dieser Zeit soll auf dem Grunde der von dem Vereine durch den
Direktor an das Ober-Konsistorium zu bringenden Vorschläge, mit Ruͤcksicht
auf den Vermögenszustand der Anstalt, auf die Zahl der schon vorhandenen
Witwen 2c. und auf einen namentlich für Begräbnißgelder zu haltenden ange-
messenen Reserve-Fonds, jedesmal auf fünf Jahre durch das Ober-Konsistorium
die Höhe der Pensions-Summe festgesetzt werden. Als Regel gilt hierbei der
Grundsatz, daß das Kapital-Vermögen der Anstalt zur Bestreitung der Jahres-
Pensionen nur in dußersten Nothfällen, d. h. wenn die Pensionen durch
vorübergehende große Anhaufung von Pensions-Berechtigten allzu gering werden
sollten, angegriffen, nie aber unter den Betrag von 1000 Thalern vermindert
werden darf. Bei eintretenden günstigeren Umständen muß in solchen Füällen
auf Wiedererganzung des Kapital-Vermögens Bedacht genommen werden.
g. 20.
Ansprüche auf Pensions-Bezüge aus der Anstalt stehen nur zu:
I. der Witwe,
II. den ehelichen Kindern eines verstorbenen Vereinsmitgliedes, so kange sie
das zwanzigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben.
Hinsichtlich des Bezugsrechtes dieser Personen gelten folgende Grundsätze:
1) die Pension gebührt regelmäßig zunächst der Witwe,
2) trifft aber die Witwe mit pensionsfähigen Kindern des Verstorbenen
aus früheren Ehen zusammen: so fllt