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g. 9.
Abhanden gekommene Loose.
Wenn Loose einem Inhaber abhanden kommen, so sind die Nummern der-
selben bei dem betreffenden Haupt-Kollekteur sogleich anzuzeigen, welcher, zu
Sicherung der Rechte an dem Loose, an die Lotterie-Haupt-Expedition Be-
hufs der Vormerkung der Nummern sofort schriftliche Anzeige zu erstatten hat.
Ist im Gewinnfalle das abhanden gekommene Loos innerhalb der F. 8 bestimm-
ten Vertretungsfrist zur Gewinnauszahlung nicht prdsentirt worden, so erfolgt
die Auszahlung an denjenigen, welcher den Verlust angemeldet hat. Wird aber
ein als abhanden gekommen angemeldetes Loos innerhalb der obigen Frist von
einer andern Person als dem Anmelder zur Auszahlung präsentirt, so wer-
den die Parteien, wenn unter ihnen eine gütliche Ausgleichung von der Lotte-
rie-Direktion nicht zu vermitteln gewesen ist, auf den Rechtsweg verwiesen
und die Gewinngelder bei dem Konigl. Kreisamte zu Leipzig deponirt.
.0.
Verfallzeit.
Alle zwar angemeldete, aber nach Ablauf von drei Monaten, von dem letz-
ten Tage der Klassen-Ziehung an gerechnet, in welche der Gewinn gefallen
ist, nicht abgeforderte Gewinne, es sey aus welcher Ursache es wolle, fallen
unbedingt der Lotteriekasse anheim.
g. 11.
Verkümmerung. Streitigkeiten.
Sowohl die Einlage, als die Gewinngelder dieser Lotterie sind in Ge-
mäßheit allerhöchster Entschließung keiner Verkümmerung unterworfen. Sollte
jedoch der rechtmäßige oder ausschließliche Besitz eines Looses von jemand
streitig gemacht werden, so wird, auf eine deshalb an die Lotterie-Direktion
zu bringende schriftliche Anzeige, wegen Innebehaltung der Gewinngelder bis
zu Ablauf der 5. 8 bemerkten Vertretungsfrist, wenn die Auszahlung nicht be-
reits an den Loos-Inhaber erfolgt seyn sollte, das Nöthige verfügt werden.
Wird nun von dem Anbringer der Anzeige, innerhalb dieser Vertretungsfrist,
darüber, daß er seinen Rechtsanspruch bei Gericht anhängig gemacht habe,
eine gerichtliche Bescheinigung bei der Lotterie-Direktion eingereicht: so werden
die Gewinngelder bei dem Königl. Kreisamte zu Leipzig niedergelegt und die
Streitsache der Entscheidung im Rechtswege anheim gestellt. Wenn jedoch eine
solche Bescheinigung nicht, oder erst nach Ablauf der Vertretungsfrist beige-