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der Stand der Bevoͤlkerung in den einzelnen Vereinsstaaten alle drei Jahre
ausgemittelt werden solle: so haben die zum Zollvereine verbundenen Regierun-
gen für zweckmäßig erachtet, sich über gemeinsame Grundsätze für die periodi-
schen Erhebungen der Bevölkerung in sämmtlichen Vereinsstaaten zu verständi-
gen, wodurch eine vollkommene Gleichförmigkeit bei den Volkszählungen bewirkt
und dem genauen Vollzuge dieser Bestimmung der Zollverträge eine sichere
Grundlage gewährt werde.
In Folge dessen ist theils bei den Münchner Vollzugs-Verhandlungen und
bei den Verhandlungen über den Vollzug der spateren Zollanschluß-Vertrage,
theils bei der siebenten General-Konferenz in Zollvereins-Angelegenheiten über
folgende Punkte Vereinbarung getroffen worden:
I. Der Termin der je im dritten Jahre gleichzeitig im ganzen Vereinsge-
biete zu bewirkenden Zählungen ist auf den Monat Dezember desjenigen
Jahres festgesetzt, welches der dreijahrigen Periode, für die das Resultat
der Zählung maßgebend ist, unmittelbar vorangeht, so zwar, daß vom
Jahre 1846 angefangen und sofort jedesmal im dritten Jahre:
1) Die Volkszählungen im ganzen Vereinsgebiete mit dem dritten Dezem-
ber — und wenn dieser auf einen Sonn= oder Feiertag fallt, mit
dem vierten Dezember — begonnen und daß die eigentliche Zählung
— d. h. die erste Ermittelung der vorhandenen Personenzahl von Haus
zu Haus — ununterbrochen fortgesetzt und möglichst am namlichen, in
volkreicheren Orten spatestens am dritten Tage vollendet werden soll,
welche Regel nur für die größeren Städte von dreißigtausend Einwoh-
nern und darüber, dann aber nicht mehr als unerläßlich nothwendig
ist, überschritten werden darf; daß aber
2) Der Rest des Monats Dezember dann nur noch zu einzelnen Nachzäh-
lungen und zu sonst vorzunehmenden Prüfungen der Zählungs-Resul-
tate vorbehalten bleibt.
Dieser ausschließende Termin bezieht sich jedoch nur auf die Erhebung der
Urlisten über die Bevölkerung durch die Lokal-Behörden, nicht aber auf die Zu-
sammenstellungen derselben nach Kreisen u. s. w., indem diese letzteren erst
nach Vorlage der ersten in der nachst folgenden Zeit hergestellt werden kön-
nen. Hierbei darf aber nach Ablauf des Monats Dezember nur noch hinsicht-
lich der Rechnung eine Revision und nach Befinden Berichtigung der Zählungs-
Resultate Statt finden.