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II. Diese Volkszaählungen sollen innerhalb jeder dreijaährigen Periode die
definitive Abrechnungs-Basis in Ansehung der Zoll-Revenuen bilden,
daher für die nachfolgenden Jahre, welche innerhalb die Zahlungs-Pe-
riode fallen, keine Bewegung der Bevölkerung berücksichtigt, sondern stets
die nächst vorhergegangene Volksza4hlung zum Grunde gelegt wird.
III. Als allgemeine Prinzipien, nach welchen die Bevölkerungslisten in sämmt-
lichen Vereinsstaaten hergestellt werden sollen, wurden allseitig anerkannt:
1) Den Bevölkerungs-Aufnahmen muß eine wirkliche Zählung aller einzel-
nen Individuen zum Grunde liegen, und es darf letztere nicht durch
Benutzung der Wohnungs-Register oder anderer Quellen über die Be-
völkerungs-Verhältnisse ersetzt werden.
Zur Erleichterung des Geschäftes ist es jedoch zuladssig, Formulare zur
eigenen Einrückung der am Zählungstage zum Hausstande gehörigen Personen
an die selbstständigen Ortsbewohner austheilen zu lassen, welche Formulare
demnächst innerhalb der nach Punkt I für die eigentliche Zählung festgesetzten
Zeit durch die dazu bestimmten Beamten von Haus zu Haus abzuholen und
daben zugleich hinsichtlich der Richtigkeit der Ausfüllung von denselben zu prü-
fen sind.
2) Die Bestimmung der Behörden, welche die Zählung vornehmen und
deren Ergebniß prüfen und zusammenstellen sollen, desgleichen die Fest-
setzung, von welcher Behörde Militar-Personen, deren Familienglieder,
Angehörige und Dienstboten zu zahlen sind, ist den einzelnen Vereins-
Regierungen überlassen.
83) Wo eine getrennte Zählung der Civil= und Militär-Bevölkerung ein-
tritt, hat sich die Zäahlung der Militär-Behörden nur auf die im akti-
ven Dienste stehenden Militärs (mit Einschluß momentan Abwesender,
wie z. B. der auf eine bestimmte Zeit beurlaubten Offiziere) und auf
deren mit ihnen zusammenwohnende Angehbrige, nicht aber auf die
s. g. „Beurlaubten“, d. h. die auf längere oder unbestimmte Zeit in
ihre Heimath entlassenen Soldaten und ebenso wenig auf die in die
Landwehr aller Klassen eingereihten Personen zu erstrecken.
Die Zählung der getzteren — der f. g. Beurlaubten und der Land-
wehrmänner — faällt vielmehr der Civil-Behörde des Ortes anheim,
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