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an welchem sie, ohne Ruͤcksicht auf ihre Eigenschaft, als Militaͤr-Per-
sonen zu zaͤhlen sind.
Im Falle einer solchen getrennten Zaͤhlung sind insbesondere auch
die dem Civil-Stande angehörigen Dienstboten der Militärs, wenn sie
bei der dem Militär-Stande angehörigen Dienstherrschaft wohnen (nicht
bloß etwa während des Tages sich bei derselben aufhalten), durch die
MilitC-Behörde, wenn sie aber eine besondere Wohnung haben (wie
z. B. verheirathete Kutscher, Diener, Köche 2c.) durch die Civil-Behör=
den zu zählen.
4) Für die Zählung selbst gilt
a) als allgemeine Regel:
Soweit nicht nach der Bestimmung zu b eine Ausnahme eintritt,
werden alle In= und Ausländer als Einwohner desjenigen Ortes
angesehen, an welchem sie sich zur Zeit der Zählung dauernd oder
vorübergehend aufhalten.
Es werden sonach am Orte ihres Aufenthaltes gezählt: alle dort
in Lohn und Brot stehende Dienstboten, alle dort in Arbeit stehende
oder Arbeit suchende Gesellen und Gewerbsgehülfen, einschließlich
derjenigen, welche in Handwerker-Herbergen eingekehrt sind; ferner
alle Lehrlinge, Fabrik-Arbeiter und Tagelöhner, alle Personen, welche
sich am Orte der Zählung auf einer Unterrichts-, Lehr-, Bildungs--,
Erziehungs-, Pensions-Anstalt rc. befinden oder dort sonst des Un-
terrichts oder der Bildung wegen verweilen, sowie die in dortigen
Kranken-, Entbindungs-, Arbeits-Häausern, Gefängnissen, Besse-
rungs-Anstalten rc. befindlichen Personen.
b) Nur solche Personen, welche in Gasthausern (mit Ausschluß der
Handwerker-Herbergen) eingekehrt sind, oder als Gäste in Familien
sich aufhalten (also mit Ausschluß der in gemietheten Privat-Quar-
tieren wohnenden Fremden) werden nicht als Einwohner desjenigen
Ortes, in welchem sie sich zur Zeit der Zählung aufhalten, betrach-
tet, und daselbst nicht gezählt.
c) Dagegen werden diejenigen Inländer, welche zur Zeit der Zahlung
auf Reisen im In= oder Auslande abwesend sind, als Einwohner