Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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an welchem sie, ohne Ruͤcksicht auf ihre Eigenschaft, als Militaͤr-Per- 
sonen zu zaͤhlen sind. 
Im Falle einer solchen getrennten Zaͤhlung sind insbesondere auch 
die dem Civil-Stande angehörigen Dienstboten der Militärs, wenn sie 
bei der dem Militär-Stande angehörigen Dienstherrschaft wohnen (nicht 
bloß etwa während des Tages sich bei derselben aufhalten), durch die 
MilitC-Behörde, wenn sie aber eine besondere Wohnung haben (wie 
z. B. verheirathete Kutscher, Diener, Köche 2c.) durch die Civil-Behör= 
den zu zählen. 
4) Für die Zählung selbst gilt 
a) als allgemeine Regel: 
Soweit nicht nach der Bestimmung zu b eine Ausnahme eintritt, 
werden alle In= und Ausländer als Einwohner desjenigen Ortes 
angesehen, an welchem sie sich zur Zeit der Zählung dauernd oder 
vorübergehend aufhalten. 
Es werden sonach am Orte ihres Aufenthaltes gezählt: alle dort 
in Lohn und Brot stehende Dienstboten, alle dort in Arbeit stehende 
oder Arbeit suchende Gesellen und Gewerbsgehülfen, einschließlich 
derjenigen, welche in Handwerker-Herbergen eingekehrt sind; ferner 
alle Lehrlinge, Fabrik-Arbeiter und Tagelöhner, alle Personen, welche 
sich am Orte der Zählung auf einer Unterrichts-, Lehr-, Bildungs--, 
Erziehungs-, Pensions-Anstalt rc. befinden oder dort sonst des Un- 
terrichts oder der Bildung wegen verweilen, sowie die in dortigen 
Kranken-, Entbindungs-, Arbeits-Häausern, Gefängnissen, Besse- 
rungs-Anstalten rc. befindlichen Personen. 
b) Nur solche Personen, welche in Gasthausern (mit Ausschluß der 
Handwerker-Herbergen) eingekehrt sind, oder als Gäste in Familien 
sich aufhalten (also mit Ausschluß der in gemietheten Privat-Quar- 
tieren wohnenden Fremden) werden nicht als Einwohner desjenigen 
Ortes, in welchem sie sich zur Zeit der Zählung aufhalten, betrach- 
tet, und daselbst nicht gezählt. 
c) Dagegen werden diejenigen Inländer, welche zur Zeit der Zahlung 
auf Reisen im In= oder Auslande abwesend sind, als Einwohner
	        
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