Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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ihres gesetzlichen Wohn= oder Angehörigkeits-Ortes an ihrem Wohn- 
orte und bezüglich bei ihren Angehörigen mit in Ansatz gebracht. 
Zu den hiernach in ihrem Wohnorte mitzuzchlenden Personen 
gehören auch diejenigen, welche Behufs Betriebes eines Gewerbes 
im Umherziehen zur Zeit der Zahlung von Hause abwesend sind, da- 
gegen nicht die auf Wanderung abwesenden Gesellen und Gehülfen. 
4) Solche Vereinßangehörige, welche mehr als einen Wohnsitz im Vereine 
haben, z. B. im Sommer auf einem Landgute, im Winter in einer 
eigenen Wohnung in einer Stadt sich aufhalten, sind nur an letzte- 
rem Orte mitzuzaählen, dagegen an dem Wohnorte, von welchem sie 
zur Zeit der Zählung abwesend sind, von dieser auszuschließen. 
5) Die von den Ortsbehörden innerhalb des nach Punkt I bezeichneten 
Termins erhobenen Bevölkerungslisten werden in jedem Vereinsstaate 
summarisch nach größeren Verwaltungs-Bezirken, und zwar im König- 
reiche Preußen nach den Bezirken der Provinzial-Regierungen, in den 
Königreichen Baiern, Württemberg und im Großherzogthume Baden nach 
jenen der Kreis-Regierungen, im Königreiche Sachsen nach Kreis-Direk- 
tionen, in dem Kurfürstenthume und Großherzogthume Hessen nach Pro- 
vinzen, endlich im Thüringischen Vereine und in den übrigen Ländern 
des Zollvereins nach Aemtern oder sonstigen größeren Distrikten in 
gleichförmiger Weise nach dem beiliegenden Schema zusammengestellt. 
Wo eine getrennte Aufnahme des Civil= und Militär-Standes nicht 
Statt findet, kann die darauf bezügliche Abtheilung des Schema's in 
Wegfall kommen. 
IV. Sämmtliche Vereinsregierungen werden die in der vorstehend (Nr. III) 
verabredeten Form angefertigten Bevölkerungs-Tabellen für die Jahre 
1845, 1852 u. s. w. längstens bis zum 1. Juni des auf die Zäh- 
lung folgenden Jahres an das Zentral-Büreau des Zollvereins in Ber- 
lin einsenden, welches eine Hauptzusammenstellung von dem Bevölkerungs- 
Stande des ganzen Vereinsgebietes verfertigen und jedem Vereinsgliede 
eine besondere Ausfertigung davon mittheilen wird.
	        
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