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Bekanutmachungen.
II. Im Interesse etwaiger Erbberechtigter der im Großherzogthume ver-
storbenen Unterthanen fremder Staaten und um zugleich gegen letztere die Re-
ziprozität beobachten zu können, haben Se. Königliche Hoheit, der Groß-
herzog, folgende Bestimmungen zu treffen geruhet:
Sämmtliche Prediger haben fortan in allen Fallen, wenn in ihren resp.
Parochien fremde Unterthanen, oder im Auslande geborne Personen ohne
Hinterlassung hiesiger Leibeserben verstorben, innerhalb vier Wochen nach dem
Eintreten eines solchen Todesfalles der betreffenden Gerichtsbehörde einen in
gehöriger Form und mindestens auf einen halben Bogen ausgefertigten Todten-
schein zuzustellen.
Die Gerichtsbehörde hat sodann, insofern nicht schon das vom Prediger
ausgestellte Zeugniß außer dem vollen Namen, dem Alter, der Stellung und
dem Geburts= oder Heimaths-Orte des Verstorbenen über dessen sonstige Ver-
hältnisse die nöthigen Aufklärungen enthalten sollte, dasjenige, was ihm in
dieser Beziehung und namentlich darüber, ob der Verstorbene Vermögen in
biesigen Landen zurückgelassen, sowie über seine auswärtigen Erben bekannt
geworden seyn möchte, dem Atteste in der Kürze hinzuzufügen und den solcher-
gestalt vervollständigten Todtenschein mit ihrer unter Amtssiegel auszustellen-
den Bescheinigung, „daß das Attest von dem betroffenen Prediger ausgestellt
worden sei“, versehen, sofort an die kompetente Landesregierung einzusenden,
von welcher alsdann die so gefertigten Todtenscheine, nachdem die Unterschrift
der Gerichtsbehörde beglaubigt worden, an das mit der weitern Uebermitte-
lung derselben beauftragte Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement
der auswärtigen Angelegenheiten, gelangen werden.
Für die dabei vorkommenden Offizial-Arbeiten sind keinerlei Sporteln zu
berechnen.
Auf höchsten Befehl werden sämmtliche Justiz-Unterbehörden hierdurch an-
gewiesen, diese Bestimmungen eintretenden Falles in Ausführung zu bringen.
Weimar und Eisenach am 25. Mai 1846.
Die Großherzoglich Sächfschen Landesregierungen.
von Müller. Wittich.