Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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Bekanutmachungen. 
II. Im Interesse etwaiger Erbberechtigter der im Großherzogthume ver- 
storbenen Unterthanen fremder Staaten und um zugleich gegen letztere die Re- 
ziprozität beobachten zu können, haben Se. Königliche Hoheit, der Groß- 
herzog, folgende Bestimmungen zu treffen geruhet: 
Sämmtliche Prediger haben fortan in allen Fallen, wenn in ihren resp. 
Parochien fremde Unterthanen, oder im Auslande geborne Personen ohne 
Hinterlassung hiesiger Leibeserben verstorben, innerhalb vier Wochen nach dem 
Eintreten eines solchen Todesfalles der betreffenden Gerichtsbehörde einen in 
gehöriger Form und mindestens auf einen halben Bogen ausgefertigten Todten- 
schein zuzustellen. 
Die Gerichtsbehörde hat sodann, insofern nicht schon das vom Prediger 
ausgestellte Zeugniß außer dem vollen Namen, dem Alter, der Stellung und 
dem Geburts= oder Heimaths-Orte des Verstorbenen über dessen sonstige Ver- 
hältnisse die nöthigen Aufklärungen enthalten sollte, dasjenige, was ihm in 
dieser Beziehung und namentlich darüber, ob der Verstorbene Vermögen in 
biesigen Landen zurückgelassen, sowie über seine auswärtigen Erben bekannt 
geworden seyn möchte, dem Atteste in der Kürze hinzuzufügen und den solcher- 
gestalt vervollständigten Todtenschein mit ihrer unter Amtssiegel auszustellen- 
den Bescheinigung, „daß das Attest von dem betroffenen Prediger ausgestellt 
worden sei“, versehen, sofort an die kompetente Landesregierung einzusenden, 
von welcher alsdann die so gefertigten Todtenscheine, nachdem die Unterschrift 
der Gerichtsbehörde beglaubigt worden, an das mit der weitern Uebermitte- 
lung derselben beauftragte Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement 
der auswärtigen Angelegenheiten, gelangen werden. 
Für die dabei vorkommenden Offizial-Arbeiten sind keinerlei Sporteln zu 
berechnen. 
Auf höchsten Befehl werden sämmtliche Justiz-Unterbehörden hierdurch an- 
gewiesen, diese Bestimmungen eintretenden Falles in Ausführung zu bringen. 
Weimar und Eisenach am 25. Mai 1846. 
Die Großherzoglich Sächfschen Landesregierungen. 
von Müller. Wittich.
	        
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