Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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minal-Rechts und des Kriminal-Prozesses zur sofortigen schriftlichen 
Beantwortung und Lösung unter Einrdumung einer angemessenen Frist 
vorgelegt. 
J)Nach dem Eramen hat die Landesregierung zu erwägen, ob der Arccessist 
gehörig bestanden habe oder nicht. In erstern Falle ist demselben je nach 
dem Ergebnisse des Eramens entweder die Censur „vorzüglich bestanden“ 
oder die Censur „ausreichend bestanden“ zu ertheilen. Im letztern Falle 
ist er zurückzuweisen, dann jedoch, wenn er sich zuvor wieder wenigstens 
ein Jahr als Accessist nach der Vorschrift unter a geuͤbt hat, berechtigt, 
sich zum zweiten Male um Zulassung zu dem Eramen zu bewerben. Hat 
auch das zweite Eramen kein günstigeres Ergebniß, dann ist der betref- 
fende Accessist für immer vom Accessisten = Eramen zurückzuweisen. 
Accessisten, welche das zweite Eramen glücklich bestanden haben, erhalten 
den Titel „Regierungs-Auditor“ und führen denselben bis sie entweder eine 
definitive Anstellung im Staatsdienste erhalren oder Advokat oder Patri- 
monial-Richter werden. Der Regel nach soll weder das eine noch das 
anderc geschehen, wenn nicht der betreffende Regierungs-Auditor wenig- 
stens ein halbes Jahr als solcher beschäftigt worden ist. 
g) Die Regierungs-Auditoren, denen alle Befugnisse der Accessisten verblei- 
ben, haben, so lange sie als Auditoren in dem Kollegium selbst verwen- 
det werden, die Erlaubniß, allen Sitzungen beizuwohnen, insofern nicht 
in einzelnen Fällen das Kollegium nur unter sich berathen will. Sie wer- 
den nach Ermessen des Präsidiums einzelnen Räthen zur besondern Beauf- 
sichtigung und angemessenen Beschaftigung zugewiesen und dürfen unter 
deren Anleitung auch Vorträge im Kollegium halten. Zu Sekretariats- 
Arbeiten sollen sie nur ausnahmsweise und, wenn dieses geschieht, in der 
Regel nur bei den Vorträgen derjenigen Räthe, unter deren besonderer 
Beaufsichtigung sie stehen, verwendet werden. 
b) Die Regierungs-Auditoren sollen, wenn sie wenigstens ein halbes Jahr 
in der unter g erwähnten Weise beschaftigt worden, nach Ermessen der 
betreffenden Landesregierung entweder dem Sekretariate des Kollegiums 
oder den unteren Justiz-Behörden zur Aushülfe oder auf Antrag anderer 
Oberbehörden diesen letzteren, oder endlich auf Antrag eines Sachwalters 
einem solchen zur geeigneten Benutzung überwiesen werden, behalten aber 
–.
	        
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