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in allen diesen Faͤllen ihre Stellung als Regierungs-Auditoren bei und
treten daher, wenn die Veranlassung zu ihrer Verwendung außerhalb des
Kollegiums wegfallt, in das fruͤhere Verhaͤltniß zu demselben zuruͤck. Aus
diesem Verhaͤltnisse treten sie erst dann heraus, wenn sie eine feste Anstel-
lung im unmittelbaren Staatsdienste oder die Advokatur erlangen.
i) In der Regel soll jeder Accessist sogleich nach glücklich bestandenem Era-
men bei der betreffenden Landesregierung als Auditor verwendet werden.
Gestatten dieses jedoch die Verhälktnisse nicht, so hat letztere den betreffen-
den Auditor zunächst einer Unterbehörde zuzuweisen, dann aber dafür be-
sorgt zu seyn, daß der erstere baldthunlichst zu dem Kollegium einberu-
fen werde.
k) Rücksichtlich derjenigen Accessisten, welche keinen Anspruch auf Erlangung
einer höhern Stelle im Staatsdienste oder der Advokatur machen, oder
das zweite Examen nicht bestanden haben, bewendet e bei der zeitheri-
gen Einrichtung.
14) Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für die dermaligen Accessisten,
welche das Kandidaten-Examen bereits bestanden haben.
III. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Post-
Distanz zwischen Jena und Apolda durch höchste Anordnung auf
Zwei Meilen
bis auf Weiteres festgestellt worden ist.
Weimar am 4. Juni 1846.
Großbherzoglich Sächüsche Sber-Post-Inspektion.
Helbig.