Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

Regierungs— Blait 
  
    
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisevach. 
Nummer 10. Weimar. 1. Juli 1846. 
  
Bekauutmachungen. 
I. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
die nachstehende Ministerial-Verordnung vom 5. vorigen Monates über die 
Vollstreckung der Straferkenntnisse zur allgemeinen Nachricht und Nachachtung 
hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 15. Juni 1846. 
Großherzoglich Sächüsche Landesregierung. 
von Mandelsloh. 
Es ist zu bemerken gewesen, daß die Untersuchungsbehörden bei Voll-= 
streckung erkannter Strafen nicht immer mir der erforderlichen Schnelligkeit 
und Strenge verfahren. Es wird daher zu Beseitigung der hieraus hervor- 
gehenden Nachtheile auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, Folgendes verordnet: 
1) erkannte Strafen sind in der Regel sofort und ohne Gestattung irgend 
einer Frist zu vollstrecken, wenn sich der Angeschuldigte, soweit dieses 
nach den Vorschriften unter III des Patents zur Publikation der pro- 
visorischen Ober-Appellationsgerichts-Ordnung vom 20. Dezember 1816 
und im §. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1823 (Reg. Bl. vom Jahre 
1823 S. 71) überhaupt zulässig, dem Erkenntnisse der ersten Instanz 
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