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unterwirft, sey es ausdruͤcklich oder stillschweigend, indem er die nach
g. 32 der provisorischen Ober-Uppellationsgerichts -Ordnung gestattete
dreitcgige Frist ablaufen läßt, ohne ein Rechtsmittel einzuwenden.
2) Der bestehenden Verfassung, bezüglich der von Sr. Königlichen Hoheit,
dem Großherzoge, getroffenen Anordnung gemäß steht einem Ange-
schuldigten
a) gegen einen Bescheid der Lokal-Gerichte das Rechtsmittel der Appel-
lation an die betreffende Landesregierung,
b) gegen ein erstes Erkenntniß der Landesregierung, insofern darnach
Ober-Appellation unzulässig ist, das Rechtsmittel einer nochmaligen
Vorstellung an dasselbe Kollegium,
P) gegen alle übrige erste Erkenntnisse der Landesregierung das Rechts-
mittel der Ober-Appellation
zu. Der Natur der Sache nach dürfen jedoch alle solche Rechtsmittel nur
auf wirkliche oder vermeintliche Rechtsgründe gestützt werden. Macht
der Angeschuldigte von einem solchen Rechtsmittel Gebrauch, was ihn
zu jeder Zeit, selbst wenn er sich dem ersten Erkenntnisse schon unter-
worfen hat, freisteht, so ist, insofern er nicht selbst seine Strafe einst-
weilen anzutreten verlangt oder bereits angetreten hat, mit Strafvoll-
streckung Anstand zu nehmen, das Rechtsmittel vorschriftsmäßig zur Er-
ledigung zu bringen, nach Eingang des zweiten Erkenntnisses aber dem-
jenigen, was darin bestimmt worden, ungesäumt nachzugehen.
3) Ein Aufschub der Strafvollstreckung kann nur auf dem Wege der Gnade
erlangt werden.
Vermag indeß der Angeschuldigte durch ein ärztliches Zeugniß nachzu-
weisen, daß er ohne erheblichen Nachtheil für seine Gesundheit in das
Gefängniß bezüglich die Strafanstalt nicht transportirt werden könne,
so darf die Untersuchungsbehörde ohne Weiteres eine angemessene Frist
gestatten. Die Behauptung dagegen, daß der Aufenthalt im Gefängnisse
der Gesundheit nachtheilig sey, ist, wenn nicht besondere aus einem
vorübergehenden Krankheitszustande abzuleitende Nachtheile ärztlich nach-
gewiesen werden, nicht zu beachten.