Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

KRegierungs-Blatt 
Großzberoogehum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
Nummer 12. Weimar. 15. Juli 1846. 
........#) 
Bekauntmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
nachstehendes Patent mit dessen Beilage, betreffend die Besteuerung des im 
Inlande erzeugten Rübenzuckers, hierdurch den Behörden und Unterthanen des 
Großherzogthumes zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Eisenach am 15. Juli 1846. 
Großherzoglich= Sächsche Landesregierung. 
Gustav Wittich. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Zur Ausfuͤhrung des Artikels 2 der Uebereinkunft wegen der Besteuerung 
des Runkelrüben-Zuckers vom 8. Mai 1841 (S. 197 des Reg. Bl. vom I. 
1841) ist unter den Staaten des Gesammt-Zollvereines eine im Wesentli- 
chen übereinstimmende Gesetzgebung über die Besteuerung des Rübenzuckers 
vereinbart worden und nachdem die Regierungen des Thüringischen Zoll= und 
Handels-Vereines, dieser Vereinbarung entsprechend, über die gleichlautende 
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