Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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der Bestimmung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement der 
Finanzen, vorbehalten. 
A) Erlaß oder Erstettuns der Steuer. 
Ein Erlaß oder eine Zuruͤckzahlung der Steuer aus dem Grunde, weil 
waͤhrend oder nach der Fabrikation Materialien oder die daraus bereiteten 
Fabrikate unbrauchbar geworden, oder durch ein zufaͤlliges Ereigniß verloren 
gegangen sind, findet nicht Statt. 
3) Verläprung. 
Bei Erhebung der Rübenzucker-Steuer findet, sowohl gegen den Steuer- 
pflichtigen als gegen den Staat, eine einjahrige Verjahrung in der Art Statt, 
daß nur binnen Jahresfrist, vom Tage der Steuerentrichtung an, ein Anspruch 
auf Ersatz wegen zu viel gezahlter Gefälle angebracht und daß nur binnen 
gleicher Frist, von gleichem Zeitpunkte an, eine Nachforderung an den Abga- 
benpflichtigen wegen zu wenig erhobener Steuer geltend gemacht werden darf. 
Auf das Regreß-Verhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten und 
auf die Nachzahlung defraudirter Gefälle leidet diese abgekürzte Verjaährungs- 
frist keine Anwendung. 
6) Beschränkungen des Betriebes. 
Der vereinigte Betrieb der Zucker-Fabrikation aus Rüben und aus Ko- 
lonial-Zucker darf nur unter Beobachtung der von dem Großherzoglichen Staats- 
Ministerium, Departement der Finanzen, zur Verhücung von Mißbrauchen und 
zum Schutze des Steuer-Interesse zu treffenden Anordnungen Statt finden. 
II. Vorschriften über die Erhebung und Kontrolirung der Stener. 
1) Anmeldung der Betriebsräume und Geräthe. 
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a) Wer, um Zucker aus Rüben zu bereiten, eine Fabrik anlegen oder sonst 
Einrichtungen treffen will, ist verpflichtet, solches der Steuer-Hebestelle, 
in deren Bezirke die Fabrik liegt, mindestens sechs Wochen vor dem Be- 
ginne des ersten Betriebes schriftlich anzuzeigen und der gedachten Be- 
hörde spatestens acht Tage vor Eintritt dieses letztern Zeitpunktes eine 
Nachweisung, nach einem näher vorzuschreibenden Muster, in doppelter 
Ausfertigung einzureichen, worin die Räume zur Aufstellung der Gerathe 
und zum Betriebe der Zuckerbereitung, einschlüssig aller dazu gehörigen 
oder damit im Zusammenhange stehenden Vorbereitungen und Operationen,
	        
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