Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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Bescheinigungen, welche in dem Fabrik-Lokal aufbewahrt werden müssen, kann 
der Nachweis geführt werden, daß die Gerathe und die damit vorgenommenen 
Veränderungen vorschriftsmäáßig angemeldet worden. 
A4) Auftiicht der Steuerbehörde. 
. 11. 
a) Die angemeldeten Betriebsraͤume und die darin vorhandenen Geraͤthe ste- 
hen unter der Aufsicht der Steuerbehoͤrde. 
Von derselben koͤnnen die Apparate zum Zerkleinern der Ruͤben (Reibe- 
und Schneide-Maschinen), sowie diejenigen zum Extrahiren oder Auspres- 
sen des Rübensaftes für die Zeit, während welcher ein Betrieb derselben 
nicht Statt findet, auf angemessene Weise außer Gebrauch gesetzt werden. 
Die hierauf abzweckenden Vorrichtungen werden auf Kosten des Fabrik= 
Inhabers getroffen. 
Die Inhaber von Rübenzucker-Fabriken sind verpflichtet, über ihren ge- 
sammten Fabrikations-Betrieb Bücher (Betriebs= oder Fabrik-Büächer), 
aus welchen die Menge der verarbeiteten Rüben und der erzielten Fabri- 
kate verschiedener Gattung ersichtlich seyn muß, zu führen und solche dem 
General-Inspektor, dessen Amtsgehülfen und dem Ober-Kontroleur jeder- 
zeit, anderen Beamten aber nur, wenn dieselben dazu von dem General- 
Inspektor besonders beauftragt sind, auf Erfordern vorzulegen. 
8)Anmeldung des Betriebes. 
b 
g. 12. 
a) Wenn eine neu angelegte Rübenzucker-Fabrik zuerst, oder eine außer 
Thätigkeit gewesene dltere Anlage der Art wieder in Betrieb gesetzt wer- 
den soll, so muß der Inhaber solches der Steuer-Hebestelle des Bezirks 
vierzehen Tage vor dem muthmaßlichen Beginne des Betriebes schriftlich 
anzeigen und sich von derselben eine Bescheinigung darüber ertheilen las- 
sen. Diese Anzeige muß zugleich die Angabe enthalten, ob und mit wel- 
chen regelmäßigen Unterbrechungen der Betrieb Statt finden soll. 
b) Befinden sich Geräthe unter amtlichem Verschlusse, so veranlaßt die Steuer- 
Hebestelle, daß sich ein Beamter zur Abnahme desselben rechtzeitig in der 
Fabrik einfinde. 
6) Einreichung von Material-Vorrathsverzeichnissen. 
g. 18. 
a) Wer Zucker aus Rüben bereitet, hat im Herbste jeden Jahres, drei 
Tage nach Beendigung der Aernte und, wenn diese über den Schluß
	        
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