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Bescheinigungen, welche in dem Fabrik-Lokal aufbewahrt werden müssen, kann
der Nachweis geführt werden, daß die Gerathe und die damit vorgenommenen
Veränderungen vorschriftsmäáßig angemeldet worden.
A4) Auftiicht der Steuerbehörde.
. 11.
a) Die angemeldeten Betriebsraͤume und die darin vorhandenen Geraͤthe ste-
hen unter der Aufsicht der Steuerbehoͤrde.
Von derselben koͤnnen die Apparate zum Zerkleinern der Ruͤben (Reibe-
und Schneide-Maschinen), sowie diejenigen zum Extrahiren oder Auspres-
sen des Rübensaftes für die Zeit, während welcher ein Betrieb derselben
nicht Statt findet, auf angemessene Weise außer Gebrauch gesetzt werden.
Die hierauf abzweckenden Vorrichtungen werden auf Kosten des Fabrik=
Inhabers getroffen.
Die Inhaber von Rübenzucker-Fabriken sind verpflichtet, über ihren ge-
sammten Fabrikations-Betrieb Bücher (Betriebs= oder Fabrik-Büächer),
aus welchen die Menge der verarbeiteten Rüben und der erzielten Fabri-
kate verschiedener Gattung ersichtlich seyn muß, zu führen und solche dem
General-Inspektor, dessen Amtsgehülfen und dem Ober-Kontroleur jeder-
zeit, anderen Beamten aber nur, wenn dieselben dazu von dem General-
Inspektor besonders beauftragt sind, auf Erfordern vorzulegen.
8)Anmeldung des Betriebes.
b
g. 12.
a) Wenn eine neu angelegte Rübenzucker-Fabrik zuerst, oder eine außer
Thätigkeit gewesene dltere Anlage der Art wieder in Betrieb gesetzt wer-
den soll, so muß der Inhaber solches der Steuer-Hebestelle des Bezirks
vierzehen Tage vor dem muthmaßlichen Beginne des Betriebes schriftlich
anzeigen und sich von derselben eine Bescheinigung darüber ertheilen las-
sen. Diese Anzeige muß zugleich die Angabe enthalten, ob und mit wel-
chen regelmäßigen Unterbrechungen der Betrieb Statt finden soll.
b) Befinden sich Geräthe unter amtlichem Verschlusse, so veranlaßt die Steuer-
Hebestelle, daß sich ein Beamter zur Abnahme desselben rechtzeitig in der
Fabrik einfinde.
6) Einreichung von Material-Vorrathsverzeichnissen.
g. 18.
a) Wer Zucker aus Rüben bereitet, hat im Herbste jeden Jahres, drei
Tage nach Beendigung der Aernte und, wenn diese über den Schluß