Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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des Monats November hinaus dauern sollte, spatestens am letzten Tage 
des gedachten Monates, der Steuer-Hebestelle ein nach einem besondern 
Muster anzufertigendes Verzeichniß seiner sämmtlichen Rübenvorrathe, 
worin zugleich der Ort ihrer Aufbewahrung angegeben seyn muß, zweifach 
einzureichen, auch jeden fernern Zugang an Rüben, zur Nachtragung in 
dem Verzeichnisse, sogleich anzumelden. 
b) Das eine Exemplar dieses Verzeichnisses wird, mit dem Visa der Steuer- 
Hebestelle versehen, zurückgegeben und muß in dem Betriebs-Lokal rein- 
lich dergestalt aufbewahrt werden, daß solches auf Erfordern sogleich vor- 
gelegt werden kann. 
7) Besondere Vorschriften für die Fabriken, in welchen getrocknete Rüben 
verarbeitet werden. 
. 14. 
Die Inhaber derjenigen Fabriken, in welchen die Ruͤben in getrocknetem 
(gedoͤrrtem) Zustande verarbeitet werden, sind verpflichtet, ihre gesammten 
Vorraͤthe an getrockneten Ruͤben nur an einem gewissen, ein fuͤr allemal zu 
bestimmenden Orte, welcher unter Mitverschluß der Steuerbeamten steht, auf- 
zubewahren, auch, so oft getrocknete (gedoͤrrte) Ruͤben von außerbalb — sey 
es von auswärtigen Trocknungsanstalten oder von dritten Personen — bezo- 
gen werden sollen, der Steuer-Hebestelle solches spätestens am Nachmittage 
des vorhergehenden Tages schriftlich anzumelden. 
Diese Anmeldung, welche die Menge und die Art der Verpackung der 
einzubringenden Rüben, den Ort ihrer Herkunft, sowie den Tag und die 
Stunde der Einbringung enthalten muß, kann nach der Wahl des Fabrik-In- 
habers, entweder für jeden einzelnen Transport oder für einen längern Zeit- 
raum im Voraus gemacht werden. 
Zur angemeldeten Stunde der Einbringung ist die Ankunft eines Steuer- 
beamten abzuwarten, und in dessen Gegenwart alsdann sogleich — je nach- 
dem die Rüben sofort verarbeitet werden sollen oder nicht — im erstern 
Falle deren Verwiegung, im andern Falle deren Aufnahme in das unter Mit- 
verschluß der Steuerbeamten stehende Aufbewahrungs-Lokal zu bewirken. 
Sollen demnächst Rüben, Behufs der Verarbeitung, aus dem Aufbewah- 
rungs-Lokal entnommen werden, so findet sich ein Steuerbeamter in der Fabrik 
ein, um das Lokal zu öffnen und unter seiner Aufsicht die Rüben heraus- 
nehmen und verwiegen (K. 2, b) zu lassen. Das auf einmal zu entnehmende 
Quantum Rüben, ingleichen die Zeit der Entnahme wird für jede Fabrik nach 
Maßgabe des Statt findenden Betriebes von der Steuerbehörde bestimmt.
	        
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