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8) Verpflichtung zur Befolgung der Kontrole-Vorschriften.
g. 15.
Die in dem gegenwaͤrtigen Gesetze und insbesondere in den vorstehenden
§l.. 8— 14 ertheilten Kontrole-Vorschriften ist nicht nur Derjenige, welcher
die Zucker-Fabrikation betreibt oder für seine Rechnung betreiben läßt, sondern
auch ein Jeder, welcher dabei beschäftigt ist, zu beobachten schuldig.
III. Behörden und Beamten zur Erhebung und T#ufscht.
g. 16.
Die Erhebung der Steuer und die Beaufsichtigung der Röbenzucker-
Fabriken geschieht von denjenigen Behörden und Beamten, welchen die Erhe-
bung und Kontrolirung der Branntweinsteuer obliegt oder welche dazu beson-
ders beauftragt werden, und es kommen, rücksichtlich der inne zu haltenden
Dienststunden der Hebestellen, sowie des Verhaltens der Beamten gegen die
Steuerpflichtigen und dieser gegen jene, die Vorschriften der §.. 34, 35 und
36 der Ordnung zum Gesetze wegen Besteuerung des Branntweins vom 13.
Dezember 1833 in Anwendung.
Nicht minder sollen die in den §.5. 30, 32 und 33 der gedachten Steuer-
ordnung enthaltenen Bestimmungen sowohl von den Beamten wie von den
Steuerpflichtigen und zwar mit der Maßgabe beobachtet werden, daß, soweit
in diesen Bestimmungen von Branntweinbrennern die Rede ist, solche auf Die-
jenigen zu beziehen sind, welche Zucker aus Rüben bereiten.
IV. Vou den Strafen und dem Strafverfahren.
A. Strafen.
1) Strafe der Steuer-Defraudation.
S. 17.
Einer Defraudation macht sich schuldig, wer
1) in dem nach K. 13 zu überreichenden Verzeichnisse seiner Rübenvorrathe
diese absichtlich zu gering angiebt, oder — falls nach F. 8 die Entrich-
tung der Steuer in fester Summe zugestanden worden ist — die Menge
der nach dem Firations-Vertrage zur Verarbeitung bestimmten Rüben
absichtlich zu gering angiebt oder ohne vorgängige Anmeldung bei der
Steuerbehörde vermehrt; ferner, wer
2) da — wo die Rüben im frischen Zustande verarbeitet werden — der-
gleichen Rüben, bevor deren Gewicht amtlich ermittelt worden ist, in die
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