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Zerkleinerungs-Apparate aufnimmt, oder sonst einer zur Zuckergewinnung
dienenden Operation unterwirft; endlich wer
3) da — wo die Rüben im getrockneten Zustande verarbeitet werden —
getrocknete Rüben, bevor deren Gewicht amtlich ermittelt worden ist, in
die Extraktions-Gefäße bringt oder sonst einer zur Zuckergewinnung die-
nenden Operation unterwirft, oder getrocknete Rüben ohne vorgängige
Anmeldung bei der Steuerbehörde in eine Rübenzucker-Fabrik einführt.
Kann in den Fallen 2 und 3 der Angeschuldigte nachweisen, daß er eine
Defraudation nicht habe verüben wollen, so findet nur eine Ordnungsstrafe
nach Maßgabe des §. 25 oder 26 Statt.
) Im ersten Falle.
. 18.
Die Strafe der Defraudation bestehet in einer dem vierfachen Betrage
der vorenthaltenen Steuer gleichkommenden Geldbuße, welche jedoch niemals
weniger als zehen Thaler betragen soll.
Die vorenthaltene Steuer selbst ist unabhaͤngig von der Strafe zu ent-
richten.
b) Im ersten Rückfalle.
d. 19.
Im Wiederholungsfalle nach vorhergegangener rechtskraͤftiger Verurthei-
lung wird die nach §. 18 eintretende Geldbuße verdoppelt.
e) Bei ferneren Rückfällen.
5#. 20.
Jeder fernere Rückfall wird mit dem Doppelten der im §. 19 bestimm-
ten Geldbuße, sowie mit dem Verluste des Rechts zum Betriebe der Rüben-
zucker-Fabrikation und zur Hülfsleistung dabei auf die Dauer von einem bis
fünf Jahren geahndet.
d) Strafe der Defraudation unter erschwerenden Umständen.
. 21.
Die Strafe der Defraudation wird um die Haͤlfte geschaͤrft, wenn in den
unter Nr. 2 und 5 des 8. 17 gedachten Faͤllen
1) nicht angemeldete Zerkleinerungs-Apparate oder Ertraktions-Gefäße ge-
braucht, oder
2) nicht angemeldete Räume zu einer zur Zuckergewinnung dienenden Opera-
tion benutzt worden sind.