Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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e) Strafe der Theilnahme. 
. 22. 
Die Strafen der Miturheber, Gehuͤlfen und Beguͤnstiger einer Defrau- 
dation, sowie Derjenigen, welche an den Vortheilen des Vergehens nach des- 
sen Verübung wissentlich Theil nehmen, sind nach den allgemeinen Strafge- 
setzen zu bestimmen. 
Die für den Rückfall bestimmte Strafe trifft aber nur diejenigen Theil- 
nehmer einer Defraudation, welche sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht 
haben. 
2) Berechnung der verkürzten Steuer und der Defraudations-Strafe. 
a) Wenn unangemeldete Geräthe unbefugter Weise benutzt worden. 
g. 28. 
Sind unangemeldete Geraͤthe zur Bereitung von Ruͤbenzucker benutzt wor- 
den, so werden die verkürzte Steuer und der Betrag der Defraudations-Strafe 
nach derjenigen Menge Rüben berechnet, welche während der letzten sechs 
Monate vor dem Tage der Entdeckung, auf dem unbefugter Weise gebrauchten 
Geräthe hat verarbeitet werden können, insofern nicht entweder eine größere 
Steuer-Verkürzung ermittelt oder vollständig erwiesen wird, daß der Betrieb 
in der angenommenen Ausdehnung nicht Statt gefunden hat. 
b) Wenn außer Gebrauch gesetzte Geräthe unbefugter Weise benutzt worden. 
g. 24. 
Sind Gerathe, welche die Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt hatte, 
eigenmächtig wieder in Betrieb gebracht worden, so werden, unter gleicher 
Voraussetzung, wie am Schlusse des §F. 23, die verkürzte Steuer und der 
Betrag der Defraudations-Strafe nach derjenigen Menge Rüben berechnet, 
welche seit der Stunde, wo das unbefugter Weise gebrauchte Geräth zuletzt 
amtlich unter Verschluß gefunden worden ist, bis zur Zeit der Entdeckung auf 
diesem Geräthe hat verarbeitet werden können. 
3) Besondere Strafbestimmungen. 
a) Strafe der unterlassenen oder unrichtigen Anzeige der Geräthe und der 
unterlassenen Geräthe-Bezeichnung. 
#. 25. 
Wer die Fabrik-Gerathe oder die damit vorzunehmenden oder vorgenom- 
menen Veranderungen nicht, wie im F. 8 vorgeschrieben ist, anzeigt oder den 
Raum-Inhalt der Kessel und Pfannen, der Vorschrift des §. 8 zuwider, zu
	        
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