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e) Strafe der Theilnahme.
. 22.
Die Strafen der Miturheber, Gehuͤlfen und Beguͤnstiger einer Defrau-
dation, sowie Derjenigen, welche an den Vortheilen des Vergehens nach des-
sen Verübung wissentlich Theil nehmen, sind nach den allgemeinen Strafge-
setzen zu bestimmen.
Die für den Rückfall bestimmte Strafe trifft aber nur diejenigen Theil-
nehmer einer Defraudation, welche sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht
haben.
2) Berechnung der verkürzten Steuer und der Defraudations-Strafe.
a) Wenn unangemeldete Geräthe unbefugter Weise benutzt worden.
g. 28.
Sind unangemeldete Geraͤthe zur Bereitung von Ruͤbenzucker benutzt wor-
den, so werden die verkürzte Steuer und der Betrag der Defraudations-Strafe
nach derjenigen Menge Rüben berechnet, welche während der letzten sechs
Monate vor dem Tage der Entdeckung, auf dem unbefugter Weise gebrauchten
Geräthe hat verarbeitet werden können, insofern nicht entweder eine größere
Steuer-Verkürzung ermittelt oder vollständig erwiesen wird, daß der Betrieb
in der angenommenen Ausdehnung nicht Statt gefunden hat.
b) Wenn außer Gebrauch gesetzte Geräthe unbefugter Weise benutzt worden.
g. 24.
Sind Gerathe, welche die Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt hatte,
eigenmächtig wieder in Betrieb gebracht worden, so werden, unter gleicher
Voraussetzung, wie am Schlusse des §F. 23, die verkürzte Steuer und der
Betrag der Defraudations-Strafe nach derjenigen Menge Rüben berechnet,
welche seit der Stunde, wo das unbefugter Weise gebrauchte Geräth zuletzt
amtlich unter Verschluß gefunden worden ist, bis zur Zeit der Entdeckung auf
diesem Geräthe hat verarbeitet werden können.
3) Besondere Strafbestimmungen.
a) Strafe der unterlassenen oder unrichtigen Anzeige der Geräthe und der
unterlassenen Geräthe-Bezeichnung.
#. 25.
Wer die Fabrik-Gerathe oder die damit vorzunehmenden oder vorgenom-
menen Veranderungen nicht, wie im F. 8 vorgeschrieben ist, anzeigt oder den
Raum-Inhalt der Kessel und Pfannen, der Vorschrift des §. 8 zuwider, zu