Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

124 
g. 1. 
Unter den Schullehrern, welche fuͤr ihre Witwen und Waisen nach je- 
nem Gesetze §. 2 auf Pension Anspruch haben, sollen auch die bei den Schul- 
lehrer-Seminarien in Weimar und in Eisenach angestellten Lehrer mit be- 
griffen seyn. 
g. 2. 
Auf diese bei den Seminarien angestellten Lehrer und weiter auf die 
Witwen und die Kinder derselben finden demmach die Bestimmungen des Ge- 
setzes vom 6. April 1821 volle Amwendung. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtigen Nachtrag höchsteigenhandig vollzo- 
gen und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Wilhelmsthal am 80. Juni 1846. 
O Carl Friedrich. 
Freih. v. Gersdorff. Schweitzer. Thon. v. Wegner. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 6. April 1821 
über die Pensionirung der Witwen und 
Waisen verstorbener Staatsdiener.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.