Kegierungs- Blatt
Großherzogthu m
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 14. Weimar. 26. September 1846.
Ministerial-Bekauntmachungen.
I. Es ist für angemessen erachtet worden, in Ansehung der Anerkennt-
nisse, welche in Gemäßheit der Bekanntmachungen vom 16. Oktober 1838
und 21. Dezember 1841 von Seiten der dazu kompetenten Ober-Steuerbe-
hörden, des General-Inspektors des Thüringischen Zoll= und Handels-Ver-
eins, bezüglich des Großherzoglichen Landschafts-Kollegiums, Angehörigen des
Großherzogthumes zur Erlangung der festgesetbzten Steuervergütung für in das
Zollvereins-Ausland oder in andere Zollvereins= Staaten ausgeführten Brannt-
wein auszustellen sind, zum Zwecke des erleichterten Verkehrs mit denselben,
eine Aenderung dahin eintreten zu lassen, daß diese Anerkenntniß künftighin
nicht mehr mit namentlicher Bezeichnung der Person, sondern vielmehr in
nachbemerkter Weise und Form, als:
Fuͤr . .. (Quantitaͤt) . .. Branntwein . .. (Alkohol-Staͤrke) . ..
welche fuͤr den .. . (Versender) . .. am .. . uͤber das .. . Amt
zu ... ausgefuͤhrt worden sind, betraͤgt die Steuerverguͤtung . ..
Thlr. . .. Sgr. . . . Pf. Dieselbe kann von jedem Inhaber dieses
Anerkenntnisses entweder durch Abgabe des Letztern auf zu entrichtende
Maischsteuer, oder nach den naheren Bestimmungen des §. 6 sub c der
Bekanntmachung vom 16. Oktober 1838 baar erhoben werden; jedoch
findet die Annahme des Anerkenntnisses, sey es in Anrechnung auf ver-
schuldete Branntweinsteuer, oder zum Empfange baarer Zahlung überhaupt,
mur innerhalb Jahresfrist vom Tage der Ausfertigung an gerechnet, Statt;
abgefaßt werden sollen, so daß mithin jeder Inhaber derselben die Realisirung der
danach zu gewährenden Vergütungsbeträge in Anspruch zu nehmen berechtigt ist.