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Nachtraͤglich zu den obengedachten Bekanntmachungen vom 16. Oktober
1888 und 21. Dezember 1841 wird daher solches hiermit zur oͤffentlichen
Kenntniß gebracht.
Weimar am 4. August 1846.
Großherzoglich Sächisches Staats-Ministerium,
Departement der Fina#zen.
Schweitzer.
III. Es ist zu bemerken gewesen, daß die Vorschrift im Art. 50 des
Strafgesetzbuches vom 5. April 1839:
„Hat jedoch Jemand mehrer noch unbestrafter Diebstähle, Veruntrau-
ungen, Betrügereien, oder im Art. 166 unter 2 angegebener Erpres-
sungen sich schuldig gemacht, so ist, in soweit diese Verbrechen nach
gleichen Grundsätzen in Hinsicht auf die Abmessung der Strafe nach dem
Betrage zu beurtheilen sind, der Betrag der Verbrechen derselben Art,
sowie der nach Art. 59 damit gleichartigen zusammen zu rechnen und
hiernach die den Verbrecher treffende Strafe zu bestimmen;“
insbesondere auch bei Vergehen gegen das Gesetz vom 10. November 1840,
bei denen dieselbe nach F. 6 dieses Gesetzes ebenfalls Anwendung leidet, von
Seiten einzelner Justiz-Behörden nicht gehörig beobachtet wird.
Höchstem Befehle zufolge sollen daher die Justiz-Behörden des Großher-
zogthumes, soweit nöthig, auf die genaue Befolgung der angeführten gesetz-
lichen Vorschrift hierdurch noch besonders aufmerksam gemacht werden.
Weimar am 18. September 1846.
Großherzoglich Sgachfisches Staats-Ministerium,
rittes Departement.
von Wat#dorf.
Bekanuutmachungen.
I. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben gndigst beschlossen, der
unter Garantie des Stadtrathes zu Weida dort errichteten und am 28. März
d. J. eröffneten Sparkasse die Rechte einer milden Stiftung und überhaupt
alle diejenigen Rechte zu verleihen, welche den bereits bestehenden Sparkassen,
nach Inhalt des am 6. Oktober 1825 bekannt gemachten Privilegium vom
20. September 1825 sowie der Bekanntmachungen vom 15. Dezember 18438
und 19. September 1845 beigelegt worden sind.