Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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„daß als massive Mauer nur eine Mauer von Bruch= oder gebrann- 
ten Steinen, keineswegs eine Lehm-, Lehmbackstein= oder Weller- 
„Wand 2c. gilt“ 
wird dahin abgeändert, daß allerdings auch der Bau mit getrockneten Lehm- 
steinen und sogenannter Wellerwand im Sinne jenes Gesetzes-Paragraphen 
vom 1. Januar 1848 an als Massiv-Bau gelten und hiernach dieselben Vor- 
theile genießen soll, welche der Massiv-Bau in Bezug auf die Brandversiche- 
rung und auf die Beitragsleistung zum Zwecke derselben gesetzlich genießt. 
Hiernach ist zuerst bei der im Jahre 1847 gesetzlich vorzunehmenden und 
weiter bei den folgenden allgemeinen Gebaudewürderungen zu verfahren. 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag höchsteigenhäándig vollzogen 
und demselben Unser Großherzogliches Staatsinsiegel beifügen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 22. September 1846. 
1 Carl Friedrich. 
Freib. v. Gersdorff. v. Watzdorf. Thon. v. Wegner. 
Anderweiter Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 28. August 1826 
über die öffentliche Anstalt der Brandver- 
sicherung im Großherzogthume Sachsen- 
Weimar-Eisenach.
	        
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