Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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lassene oder auf solchen uͤberhaupt verlorene, innerhalb des Großherzogthumes 
gefundene Gegenstände sind von dem Finder an den naͤchsten Wagen-, Bahn- 
oder Bahnhofs-Wärter, von diesen aber an die zunaͤchst stationirten Bahnhofs- 
Inspektoren oder Bahnhofs-Aufseher abzuliefern und von letzteren, wenn sie 
von denselben nicht binnen 24 Stunden von dem sich legitimirenden Verlierer 
abgefordert werden, an die Bahnhofs-Inspektion zu Erfurt einzusenden. 
g. 2. 
Die Direktion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft, oder in deren 
Auftrage die Bahnhofs-Inspektion, macht bei dem Stadt= und Land-Gerichte 
zu Erfurt Anzeige über den Fund. Die genannte Behörde verfährt darauf 
nach den Bestimmungen des allgemeinen Preußischen Landrechts, namentlich Theil 
I. Tit. IX, §. 23—26 f. 
L, Die gefundene Sache muß zur gerichtlichen Verwahrung angeboten, und von 
dem Richter in redliche Obsicht genommen werden f. 23. — Ist der Finder 
eine unverdächtige und sichere Person, so kann der Richter nach Bewandniß 
der Umstände und Beschaffenheit des Werthes, die Verwahrung der Sache ihm 
selbst übertragen §. 24. — Er muß aber in allen Fällen die Beschaffenheit der 
Sache und ihre Merkmale in den Akten verzeichnen, und dem Finder die Art 
der ihm überlassenen Aufbewahrung vorschreiben §. 25. — So lange der Finder 
die Sache solchergestalt in seinem Gewahrsam hat, ist er als ein redlicher aber 
unvollständiger Besitzer anzusehen §. 26.“ 
g. 8. 
Ist die gefundene Sache dem Verderben oder sonst einer betraͤchtlichen 
Verminderung des Werthes unterworfen, so muß dieselbe in einem kurzen 
Termine zum oͤffentlichen Verkaufe ausgeboten werden. (Allgemeines Preußisches 
Landrecht das. S. 27.) 
Ein Gleiches findet Statt, wenn zur Aufbewahrung der Sache beträcht- 
liche bis zur Halfte des Werthes ansteigende Kosten erforderlich wären (F. 28). 
Hat der Finder, vor dem Verkaufe, Futter für das gefundene Vieh, 
oder andere nothwendige Ausgaben auf die Sache verwendet, so müssen ihm 
dieselben, nach Abzug der etwa gehabten Nutzungen, von dem Kaufgelde so- 
fort ersetzt werden (S. 29).
	        
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