Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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Das Kaufgeld selbst wird, bis zum weitern Austrage der Sache, in ge- 
richtliche Verwahrung genommen (8. 80). 
Ist binnen acht Tagen, nach der geschehenen Anzeige, der Verlierer auf 
andere Art nicht auszuforschen, so muß derselbe oͤffentlich vorgeladen und ein 
Termin zu seiner Anmeldung, bei Verlust seines Rechtes, bestimmt (F. 81), 
es darf indeß diese öffentliche Vorladung bei Sachen, die nicht über Ein- 
hundert Thaler an Werth haben, bis dahin ausgesetzt werden, wo eine solche 
für andere Fundgegenstände erfolgt. 
Betragt der Werth der gefundenen Sachen nach der Tare Zweihundert 
Thaler, oder mehr, so muß die Vorladung durch eine förmliche Ediktal- 
Citation geschehen (F. 82). 
Bei Sachen von Zweitausend Thalern und darüber an Werth ist der 
Termin zur Anmeldung auf sechs Monate, bei Sachen von minderem Werthe 
aber auf drei Monate zu bestimmen (. 38). 
Im erstern Falle muß die Bekanntmachung dreimal in der allgemeinen 
Preußischen Zeitung, dreimal in der Beilage zur Weimarischen Zeitung und 
dreimal in dem Eisenachischen Wochenblatte — oder in den spater etwa an 
deren Stelle tretenden Blättern —, im zweiten Falle aber in jedem derselben 
sje zweimal erfolgen. 
Bei Sachen, deren Werth unter Zweihundert Thalern betragt, wird 
der Termin auf zwei Monate bestimmt und die Bekanntmachung erfolgt blos 
durch zweimalige Einrückung in die allgemeine Preußische Zeitung und durch 
dreimalige Einrückung in die Beilage zur Weimarischen Zeitung oder in das Ei- 
senachische Wochenblatt, je nachdem die Sache in dem Bereiche des Weimari- 
schen oder des Eisenachischen Kreises gefunden wurde. 
Bei Sachen unter funfzig Thalern an Werth ist ein Termin von vier 
Wochen und, wenn der Werth nur zehen Thaler oder weniger beträgt, von 
vierzehen Tagen hinreichend (S. 36). 
Im erstern Falle geschieht die Bekanntmachung durch dreimalige, im letz- 
tern durch einmalige Einrückung in die Beilage zur Weimarischen Zeitung oder 
in das Eisenachische Wochenblatt, je nachdem die Sache im Weimarischen oder 
im Eisenachischen Kreise gefunden wurde. 
Auch kann bei Sachen von zehen Thalern oder geringern Werthes der 
Eisenbahn-Direktion überlassen werden, die Bekanntmachung selbst zu veran- 
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