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Das Kaufgeld selbst wird, bis zum weitern Austrage der Sache, in ge-
richtliche Verwahrung genommen (8. 80).
Ist binnen acht Tagen, nach der geschehenen Anzeige, der Verlierer auf
andere Art nicht auszuforschen, so muß derselbe oͤffentlich vorgeladen und ein
Termin zu seiner Anmeldung, bei Verlust seines Rechtes, bestimmt (F. 81),
es darf indeß diese öffentliche Vorladung bei Sachen, die nicht über Ein-
hundert Thaler an Werth haben, bis dahin ausgesetzt werden, wo eine solche
für andere Fundgegenstände erfolgt.
Betragt der Werth der gefundenen Sachen nach der Tare Zweihundert
Thaler, oder mehr, so muß die Vorladung durch eine förmliche Ediktal-
Citation geschehen (F. 82).
Bei Sachen von Zweitausend Thalern und darüber an Werth ist der
Termin zur Anmeldung auf sechs Monate, bei Sachen von minderem Werthe
aber auf drei Monate zu bestimmen (. 38).
Im erstern Falle muß die Bekanntmachung dreimal in der allgemeinen
Preußischen Zeitung, dreimal in der Beilage zur Weimarischen Zeitung und
dreimal in dem Eisenachischen Wochenblatte — oder in den spater etwa an
deren Stelle tretenden Blättern —, im zweiten Falle aber in jedem derselben
sje zweimal erfolgen.
Bei Sachen, deren Werth unter Zweihundert Thalern betragt, wird
der Termin auf zwei Monate bestimmt und die Bekanntmachung erfolgt blos
durch zweimalige Einrückung in die allgemeine Preußische Zeitung und durch
dreimalige Einrückung in die Beilage zur Weimarischen Zeitung oder in das Ei-
senachische Wochenblatt, je nachdem die Sache in dem Bereiche des Weimari-
schen oder des Eisenachischen Kreises gefunden wurde.
Bei Sachen unter funfzig Thalern an Werth ist ein Termin von vier
Wochen und, wenn der Werth nur zehen Thaler oder weniger beträgt, von
vierzehen Tagen hinreichend (S. 36).
Im erstern Falle geschieht die Bekanntmachung durch dreimalige, im letz-
tern durch einmalige Einrückung in die Beilage zur Weimarischen Zeitung oder
in das Eisenachische Wochenblatt, je nachdem die Sache im Weimarischen oder
im Eisenachischen Kreise gefunden wurde.
Auch kann bei Sachen von zehen Thalern oder geringern Werthes der
Eisenbahn-Direktion überlassen werden, die Bekanntmachung selbst zu veran-
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