Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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stalten und den Verlierer anzuweisen, daß er sich bei ihr melde. Dieses Fal- 
les hat dieselbe dem Stadt= und Land-Gerichte die gehörig geschehene Veröf- 
fentlichung nachzuweisen (s.. 88, 89). 
Wenn mehre Funde zugleich zur Bekanntmachung gebracht werden, richtet 
sich deren Anzahl und die Bestimmung der Bltter, in denen dieses nach dem 
Obigen erfolgen muß, nach dem ungefähren Gesammtwerthe der gefundenen 
Gegenstände. 
Hat sich der Verlierer weder vor noch in dem bestimmten Termine ge- 
meldet, so muß der Richter mit dem Zuschlage der Sache verfahren (K. 43). 
Dieser Zuschlag geschieht an den Finder allein, wenn die Sache nur Ein- 
hundert Thaler oder weniger am Werthe betragt (K. 44). 
Bei Sachen von höherem Werthe geschieht der Zuschlag an den Finder 
und an das Landes-Hospital zu Blankenhayn (F. 45). 
Der Finder erhält alsdann den Werth von Einhundert Thalern zum 
Voraus, und von dem Ueberreste des Werthes die eine, das Landes-Hospital 
aber die andere Hälfte (S. 46). 
Vor der Theilung müssen die auf die Sache und das Aufgebot verwen- 
deten Kosten vom Ganzen abgezogen werden (S. 47). 
Durch den Zuschlag erlangen der Finder und das Landes-Hospital das 
Eigenthum der Sache (k. 49). Hat jedoch der Verlierer seinen Verlust mit 
einer deutlichen Beschreibung der Sache, noch vor erfolgtem Zuschlage in der 
Beilage zur Weimarischen Zeitung oder in dem Eisenachischen Wochenblatte be- 
kannt gemacht, so geht, wenn auch der Zuschlag erfolgen sollte, das Eigen- 
thum der Sache auf den Finder und das Landes-Hospital nicht über. Viel- 
mehr soll die Direktion der Eisenbahn-Gesellschaft dafür besorgt seyn, daß 
dieselbe dem Verlierer wieder zugestellt werde (s.S. 50 —52). 
Ist die Ausantwortung des Erlöses, ungeachtet jener Bekanntmachung 
des Verlierers, an den Finder und bezüglich an das Landes-Hospital erfolgt, 
so haben sie von dem Stammbetrage dem Verlierer soviel zu gewähren, als 
sie durch jenen bereichert sind, jedoch verbleiben denselben die gezogenen 
Nubungen; nur ist der Finder außer dem vollen Stammbetrage auch die 
Nutzungen seines Theiles berauszugeben pflichtig, wenn er überführt werden 
kann, von der Anzeige des Verlierers Kenntniß erhalten zu haben.
	        
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