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stalten und den Verlierer anzuweisen, daß er sich bei ihr melde. Dieses Fal-
les hat dieselbe dem Stadt= und Land-Gerichte die gehörig geschehene Veröf-
fentlichung nachzuweisen (s.. 88, 89).
Wenn mehre Funde zugleich zur Bekanntmachung gebracht werden, richtet
sich deren Anzahl und die Bestimmung der Bltter, in denen dieses nach dem
Obigen erfolgen muß, nach dem ungefähren Gesammtwerthe der gefundenen
Gegenstände.
Hat sich der Verlierer weder vor noch in dem bestimmten Termine ge-
meldet, so muß der Richter mit dem Zuschlage der Sache verfahren (K. 43).
Dieser Zuschlag geschieht an den Finder allein, wenn die Sache nur Ein-
hundert Thaler oder weniger am Werthe betragt (K. 44).
Bei Sachen von höherem Werthe geschieht der Zuschlag an den Finder
und an das Landes-Hospital zu Blankenhayn (F. 45).
Der Finder erhält alsdann den Werth von Einhundert Thalern zum
Voraus, und von dem Ueberreste des Werthes die eine, das Landes-Hospital
aber die andere Hälfte (S. 46).
Vor der Theilung müssen die auf die Sache und das Aufgebot verwen-
deten Kosten vom Ganzen abgezogen werden (S. 47).
Durch den Zuschlag erlangen der Finder und das Landes-Hospital das
Eigenthum der Sache (k. 49). Hat jedoch der Verlierer seinen Verlust mit
einer deutlichen Beschreibung der Sache, noch vor erfolgtem Zuschlage in der
Beilage zur Weimarischen Zeitung oder in dem Eisenachischen Wochenblatte be-
kannt gemacht, so geht, wenn auch der Zuschlag erfolgen sollte, das Eigen-
thum der Sache auf den Finder und das Landes-Hospital nicht über. Viel-
mehr soll die Direktion der Eisenbahn-Gesellschaft dafür besorgt seyn, daß
dieselbe dem Verlierer wieder zugestellt werde (s.S. 50 —52).
Ist die Ausantwortung des Erlöses, ungeachtet jener Bekanntmachung
des Verlierers, an den Finder und bezüglich an das Landes-Hospital erfolgt,
so haben sie von dem Stammbetrage dem Verlierer soviel zu gewähren, als
sie durch jenen bereichert sind, jedoch verbleiben denselben die gezogenen
Nubungen; nur ist der Finder außer dem vollen Stammbetrage auch die
Nutzungen seines Theiles berauszugeben pflichtig, wenn er überführt werden
kann, von der Anzeige des Verlierers Kenntniß erhalten zu haben.