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Wenn mehre bei einem Funde gegenwaͤrtig gewesen sind, so muß im
Falle eines daruͤber entstehenden Streits die Person des eigentlichen Finders
nach den im allgemeinen Preußischen Landrechte Theil I, Tit. IX, §.. 9
bis 13 aufgestellten Grundsätzen
D„Wer eine herrenlose, dem Staate nicht vorbehaltene Sache wirklich in seine
Gewalt bringt, der wird von dem Augenblicke an, da Solches geschieht, Eigen-
thümer der Sache g. 9. — Absicht und bloßes Bestreben aber, sich eine her-
renlose Sache zuzueignen, ist zur Erwerbung des Eigenthumes derselben noch
nicht hinreichend §. 10. — Wer selbst noch kein Kecht auf oder zu einer Sache
erlangt hat, ist einem Andern die Besitergreifung zu untersagen nicht befugt
. 11. — Wer einen Andern in seinen zur Besitzergreifung gemachten Anstalten
durch unerlaubte Handlungen stört, der kann selbst die Sache nicht in Besitz
nehmen §. 12. — Ein gleiches gilt gegen den, welcher den Andern, um ihn an
der Besitzergreifung zu hindern, in seiner Freiheit zu handeln ohne Recht ein-
schränkt §. 13./
ausgemittelt werden (S. 67).
Bleibt nach diesen Grundsätzen die Person des eigentlichen Finders noch
zweifelhaft, so kommen die Rechte des Finders allen denjenigen zu, welche,
die Sache in Besitz zu nehmen, sich zu gleicher Zeit bestrebt haben (S. 68).
Haben Mehre den Besitz der gefundenen Sache zugleich ergriffen, oder
müssen Mehre, weil die Person des eigentlichen Finders nicht hinlänglich aus-
gemittelt werden kann, dafür angenommen werden, so gebührt dennoch diesen
mehren Findern zusammen nur eben der Antheil und eben die Belohnung,
welche dem einzelnen Finder zugestanden ist (C. 69).
Wer die Anzeige eines von ihm geschehenen Funds über drei Tage ver-
zögert, macht sich der Belohnung verlustig (s. 70).
Wer den Fund über vier Wochen verschweigt, hat noch außerdem die
Vermuthung, daß er unredlicher Besitzer sey, gegen sich (S. 71).
Wer auf außergerichtliches, von dem Verlierer, oder in seinem Namen,
an ihn ergangenes Befragen, den Fund ganz oder zum Theil ablengnet, ist
ein unredlicher Besitzer. (Allgemeines Preußisches Landrecht das. F. 72.)