Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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g. 4. 
Durch vorstehende, den Fund auf dem Areal der Thuͤringischen Eisenbahn- 
Gesellschaft innerhalb des Großherzogthumes betreffende, civilrechtliche Bestim- 
mungen soll im übrigen eine Aenderung des UArtikel 241 des Strafgesetzbuchs 
vom 5. April 18839 nicht eintreten, wobl aber die Ablieferung der gefunde- 
nen Sache an einen Eisenbahn-Beamten (F. 1 oben) gleiche Wirkung mit der 
im Artikel 241 des Strafgesetzbucho erforderten Einlieferung an die Obrig- 
keit haben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserm Großherzoglichen Staatsinssiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 25. September 1846. 
;2 Carl Friedrich. 
Freih. v. Gersdorff. v. Watzdorf. Thon. v. Wegner. 
Gesetz 
über den Fund im Bereiche der 
Thüringischen Eisenbahn.
	        
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